Beiträge von Dr. Florian Wölk

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Es bleibt dabei – kein Ausschluss der Nachkodierung durch die PrüfvV

Auch in jüngster Zeit wehren sich Krankenkassen noch gegen vergütungserhöhende Nachkodierungen von Krankenhäusern, selbst wenn die Rechnungskorrektur nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgericht noch bis zum Ablauf des auf die Behandlung folgenden vollen Kalenderjahrs erfolgt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R –). Grund dafür soll die Regelung in § 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) sein, wonach das Krankenhaus im Überprüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V Korrekturen nur innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des Prüfverfahrens durchführen kann.

Diese Argumentation hatte das Sozialgericht Reutlingen in einer Entscheidung Anfang 2017 schon zurückgewiesen. In einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2017 hat das Sozialgericht Reutlingen (- S 1 KR 364/17 -) noch einmal bestätigt, dass sich aus § 7 Abs. 5 PrüfvV keine Ausschlussfrist für eine nachträgliche Rechnungskorrektur herleiten lässt. Weiter lesen

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Vorsicht vor „heißen“ Operationstischen – Haftung für Lagerungsschäden

Die Rechtsprechung verschärft die Haftung von Krankenhäusern in den letzten Jahren durch eine Ausweitung von Organisationspflichten, deren Verletzung unter dem Stichwort der sog. vollbeherrschbaren Risiken für die Patienten erhebliche Beweislasterleichterungen nach sich ziehen können. Gerade für sog. Lagerungsschäden hat der BGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung anerkannt, dass die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, allein dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. BGH Urteile vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82 – und vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94 – sowie Beschluss vom 20.09.2011 – VI ZR 5/11 -).

In einem aktuellen Beschluss hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16 –). Weiter lesen

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Urteil des Landgerichts Saarbrücken zur Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 A rechtskräftig

Wir berichteten bereits über die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -), in welcher das Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Abrechnung der IMRT-Behandlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und die Argumentation der Krankenversicherung zur Begrenzung der Abrechnung entsprechend der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung (Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nur für die ersten 15 Fraktionen) verworfen hat. Weiter lesen

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„Die teure Abnehmspritze“ – Ausübung der Heilkunde durch „Diät-Therapie“!

Das Abnehmen keine einfache Sache ist, wissen findige Geschäftsleute schon lange. Umso zahlreicher werden die Angebote von „Wundermitteln und -diäten“, die sich für teures Geld verkaufen lassen.

Dass dies nicht frei von rechtlichen Risiken ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgericht Saarbrücken vom 08.11.2017 (- 121 C 478/17 (09)-). Weiter lesen

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„Ist das auch wirklich ein Notfall?“ – Ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus soll begründungspflichtig sein!

Die Vergütung der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus bleibt ein umstrittenes Thema.

Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.10.2017 (- L 5 KA 1/17 -) wirft für die Krankenhäuser neue Fragen auf und macht die Auseinandersetzungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen über die Vergütung der Notfallleistungen schwieriger. Weiter lesen

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„Da mach´ ich Ihnen mal einen Gesamtpreis“ – Ärztliche Pauschalpreise bleiben unzulässig

Obwohl die Rechtslage völlig klar ist, kommt es immer wieder vor, dass Ärzte gerade für Leistungen im Bereich der Schönheitschirurgie oder der alternativen Medizin mit Pauschalen werben und die ärztlichen Behandlungen mit einem Pauschalpreis abrechnen (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 04.10.2016 – 5 U 8/16 –). Weiter lesen

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Vertrauensschutz gilt auch für Krankenhäuser

Derzeit sind einige Krankenkassen nach wie vor der Auffassung, dass sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung von krankenhausrechnungen auf die sog. sachlich-rechnerische Richtigkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –), bei denen auch bei erfolgloser Prüfung kein Anspruch auf Aufwandspauschale entstehe, bereits gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern könnten. In einer Vielzahl von Fällen kommt zu einer Aufrechnung der Krankenkassen mit unstreitigen Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser.

Dieser Praxis ist nun auch das Sozialgericht Osnabrück mit der Entscheidung vom 04.09.2017 (– S 34 KR 720/16 –) entgegengetreten und hat den Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse verneint. Weiter lesen