Schon seit längerem waren in einigen rechtlichen Stellungnahmen Zweifel daran geäußert worden, dass das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen nach § 17 KHEntgG vom Krankenhausträger ausgeübt werden könnte. Nahrung erhielten diese Stimmen durch die Entscheidung des BGH zur Einbindung von sog. Konsiliarärzten in die Erbringung Weiter lesen
Die gesetzlichen Krankenkassen verweigern nach Abschluss erfolgloser MDK-Prüfungsverfahren nach wie vor noch die Zahlung der 300,00 €-Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V.
Auch gegenüber durch unsere Kanzlei vertretenen Krankenhausträgern wird gegen den gesetzlichen Anspruch unter Hinweis auf des Rechtsprechung des 1. Senates des BSG Weiter lesen
Die Hoffnung vieler Ärzte, dass durch die gesetzliche Neuregelung in § 106 Abs. 5e SGB V zum 01.01.2012 existenzbedrohende Regresse werden der Überschreitung des Richtgrößenvolumens von mehr 25 %, verhindert werden könnten, hat sich durch zwei aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts zumindest teilweise zerschlagen. Das Bundessozialgericht Weiter lesen
Der BGH hat jüngst die stritte Rechtsfrage geklärt, ob ein im Krankenhaus nicht festangestellter Honorararzt seine operative Tätigkeit gegenüber Wahlleistungspatienten gesondert abrechnen darf.
Das BSG hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 08.10.2014 für Klarheit über die Zulässigkeit von sog. Bagatellklagen nach § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG geschaffen (BSG, Urt. v. 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R -). Weiter lesen
Am 21.10.2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) veröffentlicht.
Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V vor. Die bisherige Regelung enthielt für die Zulassungsausschüsse Weiter lesen
Für viele Ärzte war die gesetzliche Neuregelung in § 106 Abs. 5e SGB V zum 01.01.2012 ein Segen, weil das Erfordernis einer Beratung vor Verhängung eines Regresses bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens von mehr 25 %, sich nach Klarstellung Weiter lesen
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