Beiträge von Dr. Florian Wölk

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Grundsatz Beratung vor Regress bei Richtgrößenprüfung gilt nur eingeschränkt

Die Hoffnung vieler Ärzte, dass durch die gesetzliche Neuregelung in § 106 Abs. 5e SGB V zum 01.01.2012 existenzbedrohende Regresse werden der Überschreitung des Richtgrößenvolumens von mehr 25 %, verhindert werden könnten, hat sich durch zwei aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts zumindest teilweise zerschlagen. Das Bundessozialgericht Weiter lesen

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Keine Liquidation von Wahlleistungen durch Honorarärzte

Der BGH hat jüngst die stritte Rechtsfrage geklärt, ob ein im Krankenhaus nicht festangestellter Honorararzt seine operative Tätigkeit gegenüber Wahlleistungspatienten gesondert abrechnen darf.

Eine entsprechende Möglichkeit hat der BGH mit Urteil vom 16.10.2014 entschieden (- III ZR 85/14 -) verneint. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstrecke Weiter lesen

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Keine Nachbesetzung mehr bei Überversorgung? Gesetzesänderung kann zu Problemen beim Verkauf von Arztpraxen führen

Am 21.10.2014 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) veröffentlicht.

Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V vor. Die bisherige Regelung enthielt für die Zulassungsausschüsse Weiter lesen

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Aktuelle Probleme der Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus

Aktuell ist festzustellen, dass die privaten Krankenversicherer wieder verstärkt grundsätzliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus vorbringen.

Dazu dürfen wir Sie auf folgende Entscheidungen hinweisen:

Das Landgericht Heidelberg hat im Urteil vom 21.12.2012 (- 3 S 16/12 -) noch einmal klargestellt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein kann, Weiter lesen

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Kein Bestandsschutz bis zur Ewigkeit – Bedarfsprüfung auch bei Auslaufen der Bestandsschutzgarantie von Nebenbetriebsstätten in der nephrologischen Versorgung

Das Sozialgericht für das Saarland (SG Saarland) hatte in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von nephrologischen Konkurrentenklagen zu entscheiden. Kein anderer vertragsärztlicher Bereich ist in den vergangenen Jahren von einem derartigen Verdrängungswettbewerb gekennzeichnet gewesen, welchen die gesetzlichen Regelungen eigentlich verhindern sollen.

Dabei wird dieser Verdrängungswettbewerb auch im Saarland durch die Aktivitäten von industriellen Leistungsanbietern Weiter lesen