Rubrik: GOÄ

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Zur Befangenheit von Ärzten in GOÄ-Streitigkeiten

Die Befangenheit ärztlicher Sachverständiger bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in Abrechnungsstreitigkeiten bleibt ein heikles Thema. Gerade in Spezialmaterien, in denen es nur wenige Experten gibt, wird von Seiten der privaten Krankenversicherungen immer wieder eingewendet, dass die aktiven Ärzte nicht neutrale Sachverständige sein könnten, weil sie selbst nach den Vorschriften der GOÄ abrechnen. Im Bereich Strahlentherapie hat dies etwa dazu geführt, dass alle in Deutschland tätigen Fachärzte wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden und die Gerichte teilweise Gutachter aus Österreich beauftragten. Die Wahl der gerichtlichen Gutachter in gebührenrechtlichen Streitigkeiten bleibt ein erhebliches Problem. Weiter lesen

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Begrenzung des Steigerungsfaktors durch Abrechnungsempfehlungen zur IMRT?

Für viele betroffenen Patienten besteht mittlerweile erfreulicherweise Klarheit darüber, dass die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) durch die analoge Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht zu beanstanden ist.

Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 15.07.2019 (- 8 U 83/19 -) hat auch die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. als letzte private Krankenversicherung offenbar ihre Erstattungspraxis dahingehend geändert, dass die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nun anerkannt wird.

Allerdings zeichnen sich neue Abrechnungsstreitigkeiten zur IMRT ab, weil der Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. (BVDST e.V.) mit dem PKV-Verband sich nunmehr auf eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu einem einheitlichen Steigerungsfaktor von 1,3 geeignet haben soll und die privaten Krankenversicherungen die Erstattung von Rechnungen mit höheren Steigerungsfaktoren verweigern. Weiter lesen

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Zur Abrechnung der Bestrahlung gutartiger Erkrankungen nach der GOÄ

Von einer Vielzahl von privaten Krankenversicherungen wird immer noch die Abrechnung von Bestrahlungen von gutartigen Erkrankungen mit einem Linearbeschleuniger ausschließlich mit den GOÄ-Ziffern 5810 ff. vergütet, obwohl die Bestrahlungen deutlich aufwendiger sind als mit den Orthovolt-Geräten und sich nicht wesentlich von der Bestrahlung bösartiger Erkrankungen unterscheiden. Weiter lesen

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Keine Kostenerstattung bei Pauschalen

Teilweise finden sich immer noch Unternehmen, die ärztliche Leistungen trotz des Verbotes von Pauschalen in § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ  zu Pauschalpreisen anbieten, so dass Patienten erhebliche Probleme mit der Erstattung der Kosten durch die Krankenversicherungen bzw. Krankenkassen bekommen.

Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht vom 07.11.2029 (- L 20 KR 373/18 -). Weiter lesen

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LKH bietet Vergleiche in IMRT-Verfahren an – was ist mit den Kosten des Verfahrens?

Es scheint tatsächlich so, dass die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) die gerichtlichen Verfahren über die Vergütung der IMRT-Bestrahlungen nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 nicht fortführen will. In fast allen Verfahren bietet die LKH nun ihren Versicherten Vergleiche an, nach denen die LKH die vollständigen Behandlungskosten erstattet. Diese Vergleiche haben  aber einen „Pferdefuß“, weil die LKH in der Regel nicht bereit ist, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Weiter lesen

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LKH bietet Vergleiche an – Das Ende der streitigen Verfahren um die IMRT?

Nachdem in einer Welle von weiteren Verfahren und Entscheidungen der Eindruck entstand, dass die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) die grundsätzliche Auseinandersetzung über die analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die IMRT-Bestrahlungen weiterführen wollte, scheint aktuell ein Umdenken bei der LKH stattgefunden zu haben. Weiter lesen

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Strafbarer Wucher bei naturheilkundlichen Verfahren?

Immer mehr Ärzte bieten auch naturheilkundliche Verfahren an, weil die entsprechende Nachfrage bei den Patienten seit Jahren steigt. Das Problem ist, dass der besondere Aufwand dieser Verfahren sich oft nicht in der aktuellen GOÄ abbilden lässt, die Ärzte aber anders als die in diesem Gebiet ebenfalls tätigen Heilpraktiker für die Abrechnung ihrer Leistungen an die GOÄ gebunden sind.

Der Abschluss von Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ und der Bildung analoger GOÄ-Ziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ sind aber enge Grenzen gesetzt und beinhalten erhebliche Strafbarkeitsrisiken für den Arzt. Weiter lesen