Rubrik: GOÄ

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LG Paderborn bestätigt Abrechnung zur IMRT

Die Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der IMRT nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 gehen weiter. Auch wenn die LKH nunmehr zahlreiche Berufungen zurückgenommen hat, um negative obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, scheint nach wie vor eine kritische Überprüfung der eigenen Rechtspositionen durch die LKHG nicht gewollt. Die Verfahren werden vielmehr – zulasten der versicherten Patienten – unbeirrt fortgesetzt, wobei sich die Frage stellt, welches Ziel die LKH eigentlich verfolgt, wenn sie die strittige Abrechnungsfrage gezielt einer obergerichtlichen Klärung entzieht.

Nunmehr hat auch das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung vom 14.09.2018 (- 4 O 94/17 -) die Abrechnung einer IMRT-Bestrahlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und gleichzeitig auch die medizinische Indikation einer IMRT-Bestrahlung bei einem linksseitigen Mammakarzinom angenommen. Weiter lesen

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LKH nimmt IMRT-Berufung vor dem OLG Celle zurück

Die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) ist offenbar nach wie vor nicht gewillt, die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 anzuerkennen.

Nach dem die LKH schon von mehreren Oberlandesgerichten auf die Erfolglosigkeit der Berufungen gegen für die Versicherten positive erstinstanzlichen Urteile hingewiesen hat, hat die LKH nun auch die Berufungen vor dem Oberlandesgericht Celle gegen mehrere Urteile des Landgerichts Lüneburg zurückgenommen, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro IMRT-Fraktion bestätigt haben. Weiter lesen

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Keine Honorarklage am Ort der Arztpraxis?

Welches Gericht für die Honorarklage eines Arztes zuständig ist, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2018 – 32 C 1041/18 (90) –) eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Arztpraxis verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht am Wohnsitz des Patienten verwiesen. Weiter lesen

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IMRT-Abrechnung doch korrekt? Oberlandesgerichte wollen Berufungen der LKH zurückweisen

Offensichtlich scheinen mehrere Oberlandesgerichte nun doch erhebliche Bedenken gegen die Erstattungspraxis der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der IMRT-Abrechnung nach den Grundsätzen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung zu erheben und den Erstattungsanspruch der Versicherten auf Basis der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 anzuerkennen.

In zwei erfreulichen Beschlüssen hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.04.2018 – 11 U 37/17 -) sowie das OLG München (Beschluss vom 14.08.2018 – 1 U 1095/18 -) zu den Berufungen der LKH nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen der LKH gegen die erstinstanzlichen Urteile, in denen die Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 anerkannt worden ist, keine Aussichten auf Erfolg haben. Beide Gerichte haben der LKH empfohlen die Berufungen zurückzunehmen. Weiter lesen

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IMRT-Bestrahlung als Übermaßbehandlung?!

Versicherte der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) müssen besonders leidensfähig sein, insbesondere wenn sie schwer erkrankt und auf eine Strahlenbehandlung angewiesen sind. Denn in zahlreichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet versucht die LKH nach wie vor mit allen Mitteln, sich gegen die Vergütung der modernen Strahlentherapieverfahren (insbesonderer der IMRT-Bestrahlung) nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 zu wehren.

Immer noch wird in diesen Verfahren von der LKH die medizinische Indikation der IMRT-Bestrahlung bei der radioonkologischen Behandlung von Prostatakarzinomen bestritten, auch wenn selbst die von der LKH präferierten Gerichtsgutachter teilweise davon ausgehen, dass eine Nichtanwendung der IMRT-Bestrahlung sogar einen Behandlungsfehler darstellen könnte. Die medizinische Indikation der IMRT-Bestrahlung ist – soweit uns bekannt – noch in keinem einzigen Verfahren von einem gerichtlichen Sachverständigen ernsthaft angezweifelt worden. Auch die LKH scheint mehr und mehr anzuerkennen, dass das Bestreiten der medizinischen Notwendigkeit der IMRT-Bestrahlung ihr nicht weiterhilft und geht nun dazu über, die IMRT-Bestrahlung als sog. Übermaßbehandlung nach § 5 Abs. 2 MB/KK zu interpretieren. Weiter lesen

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Der Wille zur Privatbehandlung – weiß jeder Patient, was auf ihn zukommt?

Die Wirksamkeit von ärztlichen Honorarvereinbarungen auf Basis einer Abrechnung nach der GOÄ mit gesetzlich versicherten Patienten erfordert eine Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Privatbehandlung (§ 630c Abs. 3 BGB). Im Rahmen der ambulanten Behandlung durch einen Vertragsarzt sind auch die strengen Voraussetzungen des § 18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä) zu beachten. Danach darf ein Vertragsarzt von einem gesetzlich Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn dieser die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt, der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt ausdrücklich bestätigt oder dieser Leistungen erbringt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und diesen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat.

Die Anforderungen an diese Aufklärung vor der Privatbehandlung werden teilweise sehr unterschiedlich interpretiert, wobei eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 10.04.2018 – 3 S 151/17 –) erstaunlicherweise nur sehr geringe Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung stellt. Weiter lesen

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Abrechnung der IMRT bleibt ungeklärt

Nach dem sich bereits mehrere Gerichte in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 angeschlossen hatten, schien es so, dass sich die fast einhellig akzeptierte Abrechnung auch gegenüber der  LKH durchsetzen könnte. Damit wäre der insbesondere für die teilweise schwerstkranken Versicherten der LKH ein erheblicher Fortschritt erreicht und Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.

Leider zeigen jüngste Entscheidungen, dass der auf dem Rücken der Versicherten ausgetragene Abrechnungsstreit sich noch länger hinziehen wird. Weiter lesen