Rubrik: Krankenversicherung

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OLG Celle bestätigt erneut Abrechnung der IMRT

In den Verfahren der Versicherten um die Erstattung der Kosten einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) hat das Oberlandesgericht Celle seine Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 in einem neuen und ausführlich begründeten Beschluss bestätigt und hat dazu entschieden, ein medizinisches Gutachten aus einem Parallelverfahren nach § 411a ZPO zu verwerten (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 -).

Das Oberlandesgericht Celle hatte in mehreren Berufungsverfahren bereits medizinische Gutachten zum Abrechnungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ einholen lassen (z.B. Az.: 8 U 130/16). Nach diesen überzeugenden Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwandes einer intraoperativen Strahlentherapie nach der GOÄ-Ziffer 5855 die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion bei einer IMRT-Bestrahlung nicht zu beanstanden. Auf Basis dieses Gutachten macht das Oberlandesgericht Celle in dem vorliegenden Beschluss einige wichtige grundsätzliche Aussagen zur Vergütung der IMRT nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die Bedeutung für eine Vielzahl von anhängigen Verfahren haben können. Weiter lesen

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LKH erkennt IMRT-Abrechnungen teilweise an

Die Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen dauern an. Trotz der Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen, sind aktuell eine Welle einer Verfahren bei den zuständigen Landgerichten eingegangen.

Dabei ist aber aktuell festzustellen, dass die LKH ihre Position zumindest teilweise revidiert hat. Lehnte die LKH früher die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion grundsätzlich ab und erkannte lediglich eine maximale 15malige Abrechnung von 1/3 der GOÄ-Ziffer an, erkennt die LKH neuerdings neben der Abrechnung der analogen Planungsziffer 5865 A die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu 1/3 an, was letztlich der Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach der Analogziffer 5866 A ohne Mengenbegrenzung entspricht. Weiter lesen

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Auch OLG Frankfurt bestätigt IMRT-Abrechnung

In den Verfahren über die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen scheinen immer mehr Gerichte die Einwendungen der Landeskrankenhilfe V.V.a.G.(LKH)  gegen die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 mit erheblicher Skepsis zu betrachten.

So hat das OLG Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss vom 10.12.2018 (- 12 U 20/18 -) wie auch andere Oberlandesgerichte darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt die Berufung der LKH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Darmstadt vom 15.12.2017 (- 13 O 212/14 -) nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Weiter lesen

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LG Paderborn bestätigt Abrechnung zur IMRT

Die Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der IMRT nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 gehen weiter. Auch wenn die LKH nunmehr zahlreiche Berufungen zurückgenommen hat, um negative obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, scheint nach wie vor eine kritische Überprüfung der eigenen Rechtspositionen durch die LKHG nicht gewollt. Die Verfahren werden vielmehr – zulasten der versicherten Patienten – unbeirrt fortgesetzt, wobei sich die Frage stellt, welches Ziel die LKH eigentlich verfolgt, wenn sie die strittige Abrechnungsfrage gezielt einer obergerichtlichen Klärung entzieht.

Nunmehr hat auch das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung vom 14.09.2018 (- 4 O 94/17 -) die Abrechnung einer IMRT-Bestrahlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und gleichzeitig auch die medizinische Indikation einer IMRT-Bestrahlung bei einem linksseitigen Mammakarzinom angenommen. Weiter lesen

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LKH nimmt IMRT-Berufung vor dem OLG Celle zurück

Die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) ist offenbar nach wie vor nicht gewillt, die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 anzuerkennen.

Nach dem die LKH schon von mehreren Oberlandesgerichten auf die Erfolglosigkeit der Berufungen gegen für die Versicherten positive erstinstanzlichen Urteile hingewiesen hat, hat die LKH nun auch die Berufungen vor dem Oberlandesgericht Celle gegen mehrere Urteile des Landgerichts Lüneburg zurückgenommen, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro IMRT-Fraktion bestätigt haben. Weiter lesen

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Keine Befangenheit des ärztlichen Sachverständigen durch eigene Abrechnungspraxis

In den bekannten Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie ist immer wieder die mögliche Befangenheit der ärztlichen Sachverständigen ein wichtiges Thema.

Die LKH vertritt immer wieder die Auffassung, dass ein Sachverständiger als befangen gelten müsse, wenn er selbst die Behandlung nach der streitgegenständlichen Analogabrechnung liquidiert. Dieser Auffassung haben sich auch einige Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 – I-29 W 9/17 – und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 -), wobei sich nach der Begründung dieser Beschlüsse die allgemeine Frage stellt, ob Ärzte aufgrund möglicher Interessenskonflikte überhaupt noch als Gutachter in gebührenrechtlichen Streitigkeiten auftreten können.

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.08.2018 (- 25 W 937/18 -) genau diese Problematik aufgegriffen und den Befangenheitsantrag der LKH gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Weiter lesen

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IMRT-Abrechnung doch korrekt? Oberlandesgerichte wollen Berufungen der LKH zurückweisen

Offensichtlich scheinen mehrere Oberlandesgerichte nun doch erhebliche Bedenken gegen die Erstattungspraxis der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der IMRT-Abrechnung nach den Grundsätzen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung zu erheben und den Erstattungsanspruch der Versicherten auf Basis der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 anzuerkennen.

In zwei erfreulichen Beschlüssen hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.04.2018 – 11 U 37/17 -) sowie das OLG München (Beschluss vom 14.08.2018 – 1 U 1095/18 -) zu den Berufungen der LKH nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen der LKH gegen die erstinstanzlichen Urteile, in denen die Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 anerkannt worden ist, keine Aussichten auf Erfolg haben. Beide Gerichte haben der LKH empfohlen die Berufungen zurückzunehmen. Weiter lesen