Keine Befangenheit des ärztlichen Sachverständigen durch eigene Abrechnungspraxis

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In den bekannten Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie ist immer wieder die mögliche Befangenheit der ärztlichen Sachverständigen ein wichtiges Thema.

Die LKH vertritt immer wieder die Auffassung, dass ein Sachverständiger als befangen gelten müsse, wenn er selbst die Behandlung nach der streitgegenständlichen Analogabrechnung liquidiert. Dieser Auffassung haben sich auch einige Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 – I-29 W 9/17 – und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 -), wobei sich nach der Begründung dieser Beschlüsse die allgemeine Frage stellt, ob Ärzte aufgrund möglicher Interessenskonflikte überhaupt noch als Gutachter in gebührenrechtlichen Streitigkeiten auftreten können.

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.08.2018 (- 25 W 937/18 -) genau diese Problematik aufgegriffen und den Befangenheitsantrag der LKH gegen den Sachverständigen zurückgewiesen.

Das OLG München weist zutreffend daraufhin, dass in entsprechenden Verfahren für den ärztlichen Sachverständigen ein gewisser systemimmanenter Interessenkonflikt liegt, der aber nicht geeignet ist, die Neutralität des ärztlichen Sachverständigen generell in Zweifel zu ziehen, weil dieser in der speziellen Fragestellung begründet liegt und nicht in der Person des Sachverständigen. Der Sachverständige werde dadurch nicht an einer neutralen Stellungnahme zu den strittigen Tatsachenfragen gehindert, wobei auch die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Abrechnungsfragen für den Sachverständigen begrenzt sein dürfte. Der von der LKH geäußerte „Generalverdacht“ gegenüber besonders qualifizierten und in der Regel dann auch liquidationsberechtigten Sachverständigen ist nach dem Gericht überzogen und vernünftigerweise nicht nachvollziehbar. Faktisch würde die Argumentation der LKH nach dem OLG München dazu führen, dass kaum noch geeignete Gutachter in Abrechnungsstreitigkeiten zu finden wären. Schließlich habe der ärztliche Gutachter auch nur die vom Gericht gestellten Tatsachenfragen zu beantworten, deren gebührenrechtliche Bewertung immer noch Sache des Gerichts ist. Auch die Gleichwertigkeit einer Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ müsse letztlich das Gericht selbst beantworten. In Abgrenzung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 -) ist die Rolle des selbst abrechenden Sachverständigen auch nicht mit der Stellung eines Privatgutachters zu vergleichen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – VI ZB 31/16 –), weil allein die Tatsache der Abrechnung einer Behandlung nicht mit der eingehenden Prüfung im Rahmen der Erstellung eines Privatgutachtens vergleichbar sei.

Die Ansicht des OLG München überzeugt und führt die Suche nach geeigneten Sachverständigen wieder in vernünftige Bahnen zurück, so dass auch in den zahlreichen IMRT-Verfahren der LKH nicht mehr auf Sachverständige aus Österreich zurückgegriffen werden muss.

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