Die Aufklärung fremdsprachiger Patienten führt immer noch zu Bewertungsunsicherheiten. Ist die Verständigung aufgrund der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht möglich, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Aufklärung durch einen übersetzenden Familienangehörigen oder Bekannten des Patienten gewährleistet werden kann.
Dass diese Aufklärungssituation erhebliche Haftungsrisiken birgt, wird leider oft übersehen. Weiter lesen
Streitgegenständlich war eine recht pauschale Ablehnung lebensverlängernder Behandlungen bei gleichzeitiger Ablehnung einer aktiven Sterbehilfe, woraus sich aber nach dem BGH kein Widerspruch ergibt.
Der Sohn der Patientin war als Betreuer bestellt worden und hatte nach dem seine Mutter nach einem Schlaganfall ins Wachkoma gefallen war, sich mit dem Arzt aufgrund der Patientenverfügung für eine Einstellung der künstlichen Ernährung entschieden, wogegen der Ehemann der Patientin gerichtlich vorging. Weiter lesen
Immer wieder bereiten Situationen Ärzten haftungsrechtliche Probleme, in denen Patienten die Durchführung einer angeratenen Behandlung verweigern. Eine solche Behandlungsverweigerung schließt aber nicht immer einen Behandlungsfehler aus.
Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen ist, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17 –). Dies setzt allerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme im Rahmen der Sicherungsaufklärung vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 157/08 –). Nur die informierte Behandlungsverweigerung führt daher zu einer Haftungsbefreiung.
Dass dies im Einzelfall durchaus problematisch sein kann, zeigt ein aktueller Beschluss des BGH vom 15.05.2018 (– VI ZR 287/17 –), mit welchem der BGH einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stattgegeben hat und das Verfahren an das OLG zurückwies. Weiter lesen
In einer aktuellen Entscheidung vom 26.06.2018 (- VI ZR 285/17 -) hat der BGH klargestellt, dass der Arzt aufgrund seiner umfassenden Informationspflichten sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden Kenntnis erhält, auch wenn die Behandlung eigentlich schon beendet ist.
Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss nach der Entscheidung des BGH den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. Weiter lesen
Der angebliche Vorteil einer privaten Krankenversicherung ist oft zweifelhaft, wenn es um die Erstattung kostenintensiver Behandlungen aus dem Bereich der Alternativmedizin geht, insbesondere wenn es sich um chronische Erkrankungen des Versicherten handelt. Die Gerichte sind regelmäßig mit Auseinandersetzungen befasst, in denen die Krankenversicherung unter Hinweis auf die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der alternativen Behandlungsmethode eine Kostenübernahme verweigert.
Dass aber nicht allein die Bezeichnung einer Therapie als Alternativbehandlung einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten ausschließt, zeigt ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 09.05.2018 (– 5 U 39/16 –). Weiter lesen
In Vergütungsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhäusern haben sich die Krankenkassen immer wieder beschwert, dass Ihnen mit Bklick auf den notwendigen Schutz der Sozialdaten ihrer Versicherten von den Sozialgerichten die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen untersagt worden ist. In der Praxis haben die Gerichte das Problem des Einsichtsrechts meist so gelöst, dass die Behandlungsunterlagen den Krankenkassen nur in verschlossenen Umschlägen zur Weiterleitung an den medizinischen Dienst überlassen worden sind
Die Haftung bei wahlärztlichen Leistungen ist durch die Rechtsprechung des BGH zu einer erheblichen Haftungsfalle geworden, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 15.12.2017 (– I-26 U 74/17 –) zeigt.
Hintergrund der Entscheidung war die Durchführung einer Koloskopie, bei welcher der zuständige Wahlarzt „lediglich“ die Anästhesie übernahm und die Durchführung des Eingriffs einem anderen Arzt überließ. Das OLG Hamm nahm daher eine vollumfängliche Haftung des verklagten Wahlarztes an, weil eine wirksame Einwilligung des Patienten in diesen Eingriff nicht vorgelegen habe. Weiter lesen
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