Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist die Regelung des § 27 b SGB V im SGB V eingeführt worden. § 27b SGB V begründet in bestimmten Fällen einen Anspruch von Patienten auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.
Im ersten Teil des Artikels beleuchten wir die Frage, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung verfolgt hat. Im zweiten Teil des Artikels werden wir die Anspruchsvoraussetzungen – soweit diese bekannt sind – darstellen und die Konsequenzen für den die Indikation stellenden und aufklärenden Arzt herausarbeiten.
Sogenannte Selbstzahler-Leistungen, eigentlich individuelle Gesundheitsleistungen – IGeL, stehen nicht selten im Fokus der öffentlichen Debatte.
Hierbei handelt es sich um Leistungen, die von den gesetzlichen Kassen nicht finanziert werden und deshalb von den gesetzlich Versicherten selbst bezahlt werden müssen. Weiter lesen
In Krankenhäusern kommt es immer wieder vor, dass Patienten durch das Verhalten von Mitpatienten geschädigt werden. Will der Patient Ersatzansprüche gegen den Schädiger gelten machen, ist er oft auf die Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten durch das Krankenhaus angewiesen.
Für die Krankenhäuser besteht dann aber aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht Weiter lesen
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