Gerade bei einer Liposuktion ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung oft problematisch. Dabei wird von Seiten der privaten Krankenversicherung oft eingewendet, dass noch andere Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen und die Durchführung einer operativen Maßnahmen daher nicht indiziert sei.
Das OLG Braunschweig hat zur Kostenerstattung der Liposuktion in einer Entscheidung vom 16.09.2020 (– 11 U 122/18 –) allerdings klargestellt, dass von der medizinischen Notwendigkeit bei einer Liposuktion auszugehen ist, wenn sie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt, die geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Ein Stufenverhältnis dahingehend, dass eine Liposuktion erst dann zur Anwendung kommen kann, wenn sich eine andere Behandlungsmethode als nicht erfolgversprechend erwiesen hat, besteht dagegen nach Ansicht der Richter nicht. Weiter lesen
Für viele betroffenen Patienten besteht mittlerweile erfreulicherweise Klarheit darüber, dass die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) durch die analoge Anwendung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht zu beanstanden ist.
Allerdings zeichnen sich neue Abrechnungsstreitigkeiten zur IMRT ab, weil der Bundesverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V. (BVDST e.V.) mit dem PKV-Verband sich nunmehr auf eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu einem einheitlichen Steigerungsfaktor von 1,3 geeignet haben soll und die privaten Krankenversicherungen die Erstattung von Rechnungen mit höheren Steigerungsfaktoren verweigern. Weiter lesen
Von einer Vielzahl von privaten Krankenversicherungen wird immer noch die Abrechnung von Bestrahlungen von gutartigen Erkrankungen mit einem Linearbeschleuniger ausschließlich mit den GOÄ-Ziffern 5810 ff. vergütet, obwohl die Bestrahlungen deutlich aufwendiger sind als mit den Orthovolt-Geräten und sich nicht wesentlich von der Bestrahlung bösartiger Erkrankungen unterscheiden. Weiter lesen
An welchem Gericht muss ein Arzt auf Zahlung des privatärztlichen Honorars gegen seinen Patienten klagen? Welcher Gerichtsstand ist entscheidend?
Diese Frage ist leider immer noch nicht abschließend geklärt, was zu Diskussionen über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte führt, wenn der Arzt an dem Gericht klagt, das für den Sitz seiner Praxis zuständig ist. Weiter lesen
Die Wirksamkeit von ärztlichen Honorarvereinbarungen auf Basis einer Abrechnung nach der GOÄ mit gesetzlich versicherten Patienten erfordert eine Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Privatbehandlung (§ 630c Abs. 3 BGB). Im Rahmen der ambulanten Behandlung durch einen Vertragsarzt sind auch die strengen Voraussetzungen des § 18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä) zu beachten. Danach darf ein Vertragsarzt von einem gesetzlich Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn dieser die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt, der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt ausdrücklich bestätigt oder dieser Leistungen erbringt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und diesen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat.
Die Anforderungen an diese Aufklärung vor der Privatbehandlung werden teilweise sehr unterschiedlich interpretiert, wobei eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 10.04.2018 – 3 S 151/17 –) erstaunlicherweise nur sehr geringe Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung stellt. Weiter lesen
Bedauerlicherweise nehmen die Rechtstreitigkeiten um die Erstattung der Kosten der sog. intensitätsmodulierten Strahlentherapien (IMRT) mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. kein Ende.
Obwohl mittlerweile durchaus überzeugende Urteile vorliegen, welche die Abrechnung der Bestrahlungsbehandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A gem. § 6 Abs. 2 GOÄ bestätigen, verfolgt die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. ihre Politik zur nur anteiligen Erstattung der Behandlungskosten weiter, was gerade hinsichtlich des Bestreitens der Indikation der sog. IMRT-Bestrahlungen bei Prostatakarzinomen für die betroffenen Versicherten zu erheblichen Problemen führen kann. Weiter lesen
Diese Website nutzt Cookies. Sie können die Nutzung von Cookies unterbinden, indem Sie die Cookie-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Dann werden ggf. einige Teile unserer Website und vieler anderer Seiten nicht richtig funktionieren.OKDatenschutzerklärung