Rubrik: Prozessrecht

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Befangenheit ärztlicher Gutachter wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags

Gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen ist es für ärztliche Gutachter teilweise schwer zu bestimmen, was eigentlich Gegenstand ihres Gutachtenauftrags ist. Daher sehen sich ärztliche Gerichtsgutachter allzu schnell der Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt, wenn sie eigenständig den für sie relevanten medizinischen Sachverhalt ermitteln und dann zu eigentlich unstrittigen Sachverhalt Stellung nehmen. Dabei hilft es gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen nicht, wenn die Gerichte dem Sachverständigen als Beweisfrage etwa aufgeben, zu überprüfen, ob die Abrechnung des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der GOÄ korrekt ist.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.05.2021 (- 4 T 2304/21 -) musste ein medizinischer Sachverständiger erfahren, dass er sich dabei auch nicht immer auf die an ihn gerichtete Fragestellung verlassen darf. Weiter lesen

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Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten

Insbesondere in Arzthaftungsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob die Kosten für die Einholung von Privatgutachten im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind. Diese Frage stellt sich nicht nur für die klagende Patientenseite, sondern gerade in komplexen Verfahren auch für die Arzt- und Krankenhausseite.

Das OLG München hat dazu die wesentlichen Grundsätze in einem Beschluss vom 15.10.2020 (– 11 W 1457/20 -) noch einmal dargestellt. Weiter lesen

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Überschreitung des Gutachtenauftrags – Befangenheit des medizinischen Sachverständigen

Die Zusammenarbeit zwischen Gericht und medizinischen Sachverständigen ist oft problematisch, weil die Gerichte die Ermittlung des Sachverhaltes allzu häufig allein dem medizinischen Sachverständigen überlassen, der dann selbst aus den Prozessakten heraussuchen muss, welchen Sachverhalt er seiner Begutachtung zugrunde legt. Dies ist für den medizinischen Sachverständigen durchaus gefährlich, weil er sich damit als zu leicht der Besorgnis der Befangenheit durch eine der Prozessparteien aussetzt.

Ein aktueller sehr weitreichender Beschluss des OLG Dresden vom 2.11.2020 (- 4 W 641/20 -) versucht den medizinischen Sachverständigen von solchen Angriffen zu schützen, wobei die rechtliche Argumentation des Gerichts nicht überzeugt. Weiter lesen

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Aufrechnung und Ausschlussfrist

Nach dem zum Ende dieses Jahres Überraschungen des Gesetzgebers im Krankenhausrecht ausgeblieben sind, beschäftigen die Gerichte noch die Auswirkungen der letzten Neuregelungen. So hatte die überraschende Aufnahme einer Ausschlussfrist für Rückforderungen der Krankenkassen in § 325 SGB V aF (jetzt § 412 SGB V) durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz zur Vermeidung einer Klagewelle aufgrund des neuen Verjährungsrechts genau zu einer solchen Klagewelle geführt. Einige Krankenkassen haben sich aber auf eine Aufrechnung der behaupteten Erstattungsansprüche beschränkt, so dass die Frage zu klären war, ob dies zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreiche bzw. ob auch eine spätere Aufrechnung bis zum 01.01.2019 noch möglich wäre. Weiter lesen

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Zur Befangenheit von Ärzten in GOÄ-Streitigkeiten

Die Befangenheit ärztlicher Sachverständiger bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in Abrechnungsstreitigkeiten bleibt ein heikles Thema. Gerade in Spezialmaterien, in denen es nur wenige Experten gibt, wird von Seiten der privaten Krankenversicherungen immer wieder eingewendet, dass die aktiven Ärzte nicht neutrale Sachverständige sein könnten, weil sie selbst nach den Vorschriften der GOÄ abrechnen. Im Bereich Strahlentherapie hat dies etwa dazu geführt, dass alle in Deutschland tätigen Fachärzte wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden und die Gerichte teilweise Gutachter aus Österreich beauftragten. Die Wahl der gerichtlichen Gutachter in gebührenrechtlichen Streitigkeiten bleibt ein erhebliches Problem. Weiter lesen

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Örtliche Zuständigkeit bei ambulanter Behandlung

Es bereitet den Amtsgerichten nach wie vor erhebliche Probleme, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Krankenhauses bei einer ambulanten Behandlung einheitlich zu handhaben. Für die stationäre Behandlung hatte der BGH bereits entschieden, dass von einem einheitlichen Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz des Krankenhauses auszugehen ist, so dass auch Honorarklagen aus stationärer Behandlung am Gericht am Sitz des Krankenhauses erhoben werden können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –). In einer weiteren Entscheidung des AG Münster wurde allerdings wenig überzeugend angenommen, dass dies angeblich nicht für ambulante Behandlungen im Krankenhaus gelte, so dass die entsprechenden Honorarklagen am Wohnsitz des Patienten zu erheben wären (vgl. AG Münster, Urteil vom 15.01.2019 – 48 C 3429/18 –).

Diese schwer verständliche Auffassung des AG Münster hat sich nun auch das AG Ulm in zwei Beschlüssen vom 24.07.2020 (- 4 C 88/20 – und – 4 C 87/20 -) angeschlossen und seine örtliche Zuständigkeit verneint. Weiter lesen

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Befangenheit von medizinischen Sachverständigen

Immer wieder müssen sich die Parteien eines Rechtsstreits mit Äußerungen gerichtlicher Sachverständiger auseinandersetzen, die mit dem eigentlichen streitigen medizinischen Sachverhalts nichts zu tun haben. Teilweise fühlen sich medizinische Sachverständige dazu berufen, den Parteien und dem Gericht die Angelegenheit noch einmal „richtig“ zu erklären und dabei auch ihre persönlichen Ansichten zu verbreiten. Dies führt regelmäßig in Auseinandersetzungen über die Befangenheit der gerichtlichen Sachverständigen nach § 406 ZPO, weil der Sachverständige damit seinen Gutachterauftrag überschreitet, was regelmäßig auch die Frage nach der Verwirkung seines Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG aufwirft. Dies kann dazu führen, dass selbst ein aufwendiges Gutachten insgesamt nicht vergütet wird. Weiter lesen