Es bereitet den Amtsgerichten nach wie vor erhebliche Probleme, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Krankenhauses bei einer ambulanten Behandlung einheitlich zu handhaben. Für die stationäre Behandlung hatte der BGH bereits entschieden, dass von einem einheitlichen Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz des Krankenhauses auszugehen ist, so dass auch Honorarklagen aus stationärer Behandlung am Gericht am Sitz des Krankenhauses erhoben werden können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2011 – III ZR 114/11 –). In einer weiteren Entscheidung des AG Münster wurde allerdings wenig überzeugend angenommen, dass dies angeblich nicht für ambulante Behandlungen im Krankenhaus gelte, so dass die entsprechenden Honorarklagen am Wohnsitz des Patienten zu erheben wären (vgl. AG Münster, Urteil vom 15.01.2019 – 48 C 3429/18 –).
Diese schwer verständliche Auffassung des AG Münster hat sich nun auch das AG Ulm in zwei Beschlüssen vom 24.07.2020 (- 4 C 88/20 – und – 4 C 87/20 -) angeschlossen und seine örtliche Zuständigkeit verneint. Weiter lesen
Immer wieder müssen sich die Parteien eines Rechtsstreits mit Äußerungen gerichtlicher Sachverständiger auseinandersetzen, die mit dem eigentlichen streitigen medizinischen Sachverhalts nichts zu tun haben. Teilweise fühlen sich medizinische Sachverständige dazu berufen, den Parteien und dem Gericht die Angelegenheit noch einmal „richtig“ zu erklären und dabei auch ihre persönlichen Ansichten zu verbreiten. Dies führt regelmäßig in Auseinandersetzungen über die Befangenheit der gerichtlichen Sachverständigen nach § 406 ZPO, weil der Sachverständige damit seinen Gutachterauftrag überschreitet, was regelmäßig auch die Frage nach der Verwirkung seines Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG aufwirft. Dies kann dazu führen, dass selbst ein aufwendiges Gutachten insgesamt nicht vergütet wird. Weiter lesen
Auch mit Blick auf die Diskussionen um das sog. MDK-Reformgesetz wird aktuell über die Frage der unbedingte Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen bei Erhalt einer Krankenhausrechnung diskutiert. Dabei wurde bereits daraufhin gewiesen, dass das im MDK-Reformgesetz enthaltene Aufrechnungsverbot der kritischen Liquiditätssituation der Krankenhäuser nicht weiterhelfen wird, wenn die Krankenkassen insgesamt dazu überzugehen, beanstandete Krankenhausabrechnungen gar nicht mehr oder nicht vollständig zu zahlen, was derzeit bereits Praxis der Allgemeinen Ortskrankenkassen sowie der Knappschaft-Bahn-See ist.
Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen stellt sich immer wieder die Frage, welche Bedeutung den Gutachten aus vorangegangenen Verfahren vor den Schlichtungstellen zu kommen kann. Gerade bei ablehenden Gutachten der Schlichtungsstelle haben Gerichte oft die Tendenz die Darlegungslast eines Behandlungsfehlers mit Blick auf das vorliegende Gutachten zu überspannen.
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – VI ZR 278/18 –) stellt aber noch einmal klar, nach welchen Grundsätzen diese außergerichtlichen Gutachten im Arzthaftungsprozess zu würdigen sind. Der Entscheidung lag ein klagabweisendes Urteil zugrunde, welches auf Basis eines für die Patientenseite negativen Gutachtens, die Darlegung eines Behandlungsfehlers durch die Klägerseit für nicht ausreichend substantiiert hielt und daher kein gerichtliches Gutachten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholt hatte. Diese Ansicht hielt der Überprüfung durch den BGH nicht stand. Weiter lesen
Der BGH hat mit Beschluss vom 06.06.2019 (- III ZB 98/18 -) klargestellt, dass nicht jeder Strahlentherapeut, der seine Bestrahlungsbehandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A entsprechend des Beschlusses der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 abrechnet, als gerichtlicher Sachverständiger in entsprechenden Gebührenstreitigkeiten wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.05.2019 (- 4 W 172/19 -) zur möglichen Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Sachverständiger noch neutral seinem Gutachtenauftrag nachkommen kann, wenn der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten erklärt, dass er die „Tonart“ des Prozessbevollmächtigten einer Partei als ausgesprochen beleidigend empfinde und angekündigt, im Fall einer Anhörung den Gerichtssaal sofort zu verlassen, wenn er beschimpft werde.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah in diesen Äußerungen kein Problem, weil der Sachverständige sich nach diesen einleitenden Klarstellungen noch sachlich mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandergesetzt habe. Weiter lesen
Nach der durch das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) ausgelösten Klagewelle der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser haben viele Krankenkassen die entsprechenden Verfahren mittlerweile für erledigt erklärt. Insbesondere die Verfahren zur Rückerstattung der Zahlungen auf die neurologische Komplexbehandlung nach den OPS-Codes 9-981 und 8-98b wegen zu weiter Transportentfernung (kein Einhalten der 30-Minuten-Grenze) waren mit den Klarstellungen des DIMDI vom 03.12.2018 die Grundlage entzogen. Soweit ersichtlich haben sich die Mehrzahl der Krankenhäuser im Interesse einer schnellen Erledigung der Verfahren den Erlegungserklärungen angeschlossen.
Allerdings stellt sich die Frage, wer nun die nicht unerheblichen Verfahrenskosten der Klagewelle tragen wird. Weiter lesen
Diese Website nutzt Cookies. Sie können die Nutzung von Cookies unterbinden, indem Sie die Cookie-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Dann werden ggf. einige Teile unserer Website und vieler anderer Seiten nicht richtig funktionieren.OKDatenschutzerklärung