In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 16.12.2021 (- 26 C 755/21 -) hat das Gericht erstaunlicherweise die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Stellvertretung zu einer Wahlarztvereinbarung verneint, die auf Wunsch des Patienten abgeschlossen worden ist, weil dieser die Behandlung durch einen Oberarzt anstelle des zuständigen Wahlarztes wünschte. Weiter lesen
Die Beurteilung der Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen sowie der individuellen Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes fallen in gerichtlichen Auseinandersetzungen immer noch sehr unterschiedlich aus. Teilweise werden die Anforderungen an die Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertretervereinbarungen deutlich überspannt, wie auch eine jüngere Entscheidung des AG Köln vom 28.08.2019 (– 118 C 104/19 –) zeigt, auf die Kostenträger in gerichtlichen Auseinandersetzungen aktuell gerne verweisen. Weiter lesen
Von den Kostenträgern wird im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung von privat versicherten Patienten der Vergütungsanspruch von externen Ärzten gerne mit dem Argument verweigert, dass es sich bei diesen Behandlungen eigentlich um allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 KHEntgG handele, wenn die externe Behandlung im Rahmen der Wahlarztkette ein Fachgebiet betreffe, für welches das Krankenhaus keine Abteilung mehr vorhalte bzw. dieses Leistungsangebot an eine externe Praxis ausgelagert habe.
So hatte das Landgericht Stade in einer Entscheidung vom 20.05.2015 (- 4 S 45/14 -) eine wahlärztliche Leistung in einer radiologischen Praxis verneint, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages eng mit dem Krankenhaus zusammengearbeitet hatte.In einer Entscheidung vom 12.09.2019 (- 8 U 140/17 -) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu aber eine andere Auffassung vertreten und klargestellt, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG der Abrechnungsfähigkeit wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht entgegen stehe. Weiter lesen
Seit dem inhaltlich falschen und wenig überzeugend begründeten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2016 (- 13 S 123/15 -) haben in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Krankenhäuser bzgl. der Vergütung von Wahlleistungsvereinbarungen viele Krankenversicherungen die Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen beanstandet, weil der Hinweis auf die sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG sich nur auf die „Ärzte des Krankenhauses“ bezog und nicht den genauen Wortlaut des § 17 Abs. 3 KHEntgG wiedergab, der sich auf die „angestellten oder verbeamteten Ärzte“ des Krankenhauses bezieht. Mehrere Gerichte hatten in dieser Formulierung der Wahlleistungsvereinbarungen eine unzulässige Ausdehnung der Wahlarztkette auf Honorarärzte gesehen und daher unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) eine Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung nach § 134 BGB angenommen. Die beanstandete Formulierung entsprach den älteren Muster-Wahlleistungsvereinbarungen der DKG e.V.
Dieser verfehlten Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2018 (- III ZR 255/17 -) nun deutlich widersprochen und einen Verstoß gegen § 134 BGB verneint. An dem Verfahren war unsere Kanzlei beteiligt. Weiter lesen
Einige Kostenträger beanstanden die Vertretervereinbarungen schon dann, wenn kein Grund für eine Verhinderung angegeben ist. Dabei wird unterstellt, dass die Vertretervereinbarung schon dann unwirksam wäre, weil die Verhinderung auch durch die Behandlung eines anderen Patienten begründet sein könnte, was aber angeblich nicht zulässig sein soll. Weiter lesen
Die Haftung bei wahlärztlichen Leistungen ist durch die Rechtsprechung des BGH zu einer erheblichen Haftungsfalle geworden, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 15.12.2017 (– I-26 U 74/17 –) zeigt.
Hintergrund der Entscheidung war die Durchführung einer Koloskopie, bei welcher der zuständige Wahlarzt „lediglich“ die Anästhesie übernahm und die Durchführung des Eingriffs einem anderen Arzt überließ. Das OLG Hamm nahm daher eine vollumfängliche Haftung des verklagten Wahlarztes an, weil eine wirksame Einwilligung des Patienten in diesen Eingriff nicht vorgelegen habe. Weiter lesen
Gerade bei der Geburt eines Kindes kommt es regelmäßig zur Mitaufnahme des Partners in sog. Familienzimmern im Krankenhaus. Für die Unterbringung des Partners wird von den Krankenhäusern regelmäßig eine zusätzliche Vergütung verlangt und ein eigener Unterbringungsvertrag geschlossen.
Zu dieser Problematik finden sich gerichtliche Entscheidungen, die bei entsprechenden Vereinbarungen die Aufklärung der Begleitperson darüber verlangen, dass die Unterzeichnung der Unterbringungsverträge eine besondere finanzielle Belastung begründen kann. Weiter lesen
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