Fällt das Erfordernis der unbeschränkten Bürgschaft für das Krankenhaus-MVZ?

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Nach wie vor bereitet es kommunal geführten Krankenhäusern bei der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oft Probleme, dass die zuständigen Zulassungsausschüsse auf der Abgabe einer unbeschränkten Bürgschaft nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V bestehen.

Eine Vielzahl von MVZ-Trägergesellschaften in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist es aufgrund der kommunalrechtlichen Vorgaben nämlich schlicht nicht möglich, solche eine unbeschränkte Bürgschaftserklärung abzugeben. Diese Problematik führt leider auch in der Praxis zu unterschiedlichen Spruchpraxen der Zulassungsausschüsse.

Der Gesetzgeber hatte mehrmals versucht diese Problematik für die kommunalen MVZ zu lösen, was aber leider in der Praxis zu wenig Erfolg geführt hat. Unter dem Druck der wachsenden Versorgungsprobleme gerade in ländlichen Gebieten hat sich der Gesetzgeber im aktuellen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune nun endlich zu einer Klarstellung und Vereinheitlichung in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V vorgesehen, wonach die Gesellschafter eines MVZ sind berechtigt, ihre Sicherheitsleistung der Höhe nach zu begrenzen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenbund der Krankenkassen sollen dazu bundeseinheitliche Rahmenvorgaben zur Festlegung der Höhe begrenzten Sicherheitsleistung vereinbaren.

In der Begründung des Referentenentwurfes wird dabei explizit auf die kommunalrechtlichen Probleme der MVZ in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit der Notwendigkeit einer unbeschränkten Bürgschaft hingewiesen, wobei auch auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass mit dem Erfordernis einer unbeschränkten Bürgschaft eine „potentielle Übersicherung“ einhergeht. Für die Höhe der Sicherheitsleistung wird auf die Umstände des Einzelfalls wie etwa die Anzahl der Arztstellen, der durchschnittlichen Regressbeträge der Fachgruppe oder den Honorarumsatz abgestellt.

Der geplante Schritt des Gesetzgebers ist angesichts der seit Jahren bekannten Probleme der kommunalen MVZ-Gründungen zu begrüßen und sollte auch die rechtlich kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen der Bürgschaftserklärungen zu anderen Sicherten nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V iVm. § 232 BGB klären.

Denn bereits das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 16.07.2015 sah vor, dass an Stelle einer Bürgschaftserklärung n auch andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB abgegeben werden können. Die Besonderheiten der Einführung der anderen Sicherungsleistungen nach § 232 BGB bestand darin, dass sämtliche dort aufgeführten Sicherungsleistungen per se in der Höhe begrenzt sind, und daher auch eine Begrenzung der Haftung der Gesellschafter des MVZ vorsehen müsse. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen kennen keine Sicherheit nach § 232 BGB, die der Höhe nach unbegrenzt ist. Somit ist schon nach gegenwärtiger Rechtslage rechtlich kaum zu begründen, warum den Sicherungsinteressen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen nur eine unbegrenzte Bürgschaftserklärung genügen sollte, wenn der Gesetzgeber gleichzeitig der Höhe nach beschränkte andere Sicherheitsleistungen zulässt. Dabei sollte gerade bei kommunal geführten Krankenhaus-MVZ bedacht werden, dass die Krankenhausträgergesellschaften auch über eine andere Vermögenssituation verfügen als der einzelnen niedergelassene Arzt, woran auch die angespannte Finanzsituation vieler Krankenhäuser nichts ändert.

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