Schwierige Verhandlungen um Pflegebudget 2020

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Eine Vielzahl von Krankenhäuser haben sich mit den Krankenkassen noch nicht über das Pflegebudget für das Jahr 2020 verständigt. Zahlreiche Schiedsstellenverfahren sind daher noch anhängig.

Die Position der Krankenhäuser hat sich durch die rückwirkenden Änderungen des § 6a KHEntgG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 20.07.2021 nicht verbessert. Denn die Neuerungen betreffen nicht nur das Vereinbarungsjahr 2021, sondern auch das Vereinbarungsjahr 2020, soweit das Pflegebudget zum 20.07.2021 noch nicht vereinbart gewesen ist. Dadurch ergeben sich auch für die anhängigen Schiedsstellenverfahren zahlreiche Probleme.

Dabei betreffen die Änderungen durch das GVWG inhaltlich lediglich die Deckelung der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für Pflegehilfskräfte mit anderen Berufsabschluss bzw. ohne Berufsabschluss auf die Anzahl dieser Kräfte auf den Referenzzeitraum 2018. Die entsprechende Änderung legitimiert damit allerdings lediglich eine Bestimmung in der Änderungsvereinbarung nach § 17b Abs. 2 KHG (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung – PPKAV) vom 18.12.2020, die schon Gegenstand der meisten Verhandlungen gewesen ist. Der Gesetzgeber geht noch weiter und stellt klar, dass die Regelungen der PPKAV nun für die Vereinbarung rechtsverbindlich ist (§ 6a Abs. 7 KHEntgG).

Problematischer ist, dass die gesetzlichen Änderungen und die entsprechenden Anpassungen der vorzulegenden Unterlagen durch die 2. und 3. Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung (PBVV) nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG nun dazu führen, dass die Krankenkassen auch in anhängigen Schiedsverfahren verlangen, dass sämtliche Unterlagen von den Krankenhäusern neu aufbereitet werden und dann neu zu verhandeln wären. Leider haben Schiedsstellen dazu bereits entsprechende Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erlassen. Dies soll nach Ansicht der Krankenkassen selbst dann gelten, wenn die Krankenhäuser über die tatsächlich entstandenen Kosten im längst abgelaufenen Vereinbarungszeitraum 2020 Testate der Wirtschaftsprüfer nach § 6a Abs. 3 Satz 4 KHEntgG vorlegen, das letztlich inhaltliche Grundlage der in § 6a Abs. 2 Satz 3 KHEntgG vorgesehenen Ausgleichszahlungen ist.

Dies führt zu der absurden Situation, dass die Krankenhäuser mittlerweile durch externe Dritte geprüfte Daten über die tatsächlich entstandenen Pflegepersonalkosten im Jahr 2020 vorlegen können, aus formalen Gründen aber gezwungen werden sollen, Verhandlungen auf Basis von längst überholten Daten nach den Anlagen zur PBBV nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG zu führen. Die gesamte Absurdität dieser Situation wird auf die Spitze getrieben, wenn durch die Schiedsstellenentscheidungen, die Krankenhäuser nun auf Basis des Ausgangsjahres 2019 die Forderung für 2020 berechnen sollen, auch wenn die IST-Pflegepersonalkosten längst feststehen.

Dieses absurde Theater ist wohl nur damit zu erklären, dass die Krankenkassen die Absurditäten auf die Spitze treiben wollen, um eine Korrektur der missbilligten Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem Gesamtbudget zu erreichen, wie auch die parallel geführten schwierigen Verhandlungen dazu zeigen. Sachliche Gründe für die permanenten formalen Einwendungen der Krankenkassen sind zumindest nicht zu erkennen. Ob dieses Vorgehen zur „Sabotage“ der Entscheidungen des Gesetzgebers zum Pflegebudget hilfreich ist, mag bezweifelt werden. Die Situation in der Pflege verbessert es sicherlich nicht, sondern führt nur zu weiteren Verzögerungen, so dass fraglich ist, wann die Mehrzahl der Pflegebudgets vereinbart werden kann. Allerdings sollten die Schiedsstellen sich diesen Absurditäten auch verweigern und Sorge dafür tragen, dass die Parteien in der Sache verhandeln können.

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