Die Abrechnung der neuen Verfahren in der modernen Strahlentherapie bleibt zwischen Leistungserbringern und Kostenträger umstritten. Zwar haben mittlerweile eine Vielzahl von Krankenversicherungen die Abrechnung der modernen Verfahren der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (sog. IMRT) der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 akzeptiert, jedoch zeigen jüngste Auseinandersetzungen, dass die Höhe des Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ gerade für die hochkomplexen IMRT-Verfahren wie die Tomotherapie oft völlig willkürlich begrenzt wird. Weiter lesen
Bis lang herrschte auch unter Laborärzten weitgehend Einigkeit, dass Leistungen des Speziallabors (sog. M-III-Untersuchungen) nicht dann als eigene Leistungen des Arztes abgerechnet werden können, wenn der Arzt nicht am Ort der Untersuchung anwesend ist und der Untersuchung daher nicht sein „persönliches Gepräge“ geben kann. Weiter lesen
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde klargestellt, dass in Abweichung von der sog. Wahlarztkette externe Honorarärzte auch durch individualvertragliche Vereinbarungen keinen Liquidationsanspruch gegen Wahlleistungspatienten begründen können. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 134 BGB als nichtig angesehen. Weiter lesen
In einer Reihe von Entscheidungen hatten Sozialgerichte immer wieder die Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs in Frage gestellt, wenn sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergab dass ein Vergütungsanspruch zwar besteht, dieser sich aber aus einer anderen Codierung als in der Rechnung angegeben ergab.
Die Sozialgerichte haben in diesen Verfahren angenommen, dass es mangels einer ordnungsgemäßen Rechnung an der Fälligkeit der Vergütung fehle (vgl. etwa Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 01.10.2010 – S 1 KR 1964/02 –). Weiter lesen
Die Flüchtlingskrise hat die Krankenhäuser längst erreicht, wobei neben den menschlichen Schicksalen bei vielen Krankenhäusern auch die Vergütung der Behandlungsleistungen für die hier aufgenommenen Flüchtlinge problematisch ist.
Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die hier aufgenommenen Flüchtlinge, die sich in Weiter lesen
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