Zum Verbot von Pauschalabrechnungen in Privatkliniken

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Es hält sich in der Praxis nach wie vor die Rechtsansicht, dass jede Privatklinik für medizinische Leistungen nicht an die GOÄ gebunden sei, insbesondere nicht, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH organisiert sei und dass daher auch eine Pauschalabrechnung zulässig sei.

In einer aktuellen Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 15.02.2022 – 3 O 231/19 –) mussten die Ärzte einer privaten Klinik, die Liposuktionen vornahm, herausfinden, dass auch für von ihnen die betriebene GmbH die Vorschriften der GOÄ gelten.

Das LG Köln hat in der zitierten Entscheidung die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die durchgeführte Liposuktion aufgrund der Bindung des der Privatklinik an das Verbot in § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ als unzulässig angesehen.

Eine Bindung an die GOÄ für die Behandlung in einer Privatklinik könne nach Ansicht des Gerichts nur dann entfallen, wenn im hypothetischen Fall der Behandlung in einem Plankrankenhaus ein totaler Krankenhausvertrag vorgelegen hätte. Die Bezeichnung als Klinik beschreibt nämlich schon begrifflich eine Einrichtung der stationären Versorgung. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur dann, wenn neben der reinen ärztlichen Leistung auch andere Leistungen einer klinischen Versorgung, insbesondere eine pflegerische Betreuung, eine stationäre Unterbringung und die Verpflegung vereinbarungsgemäß geschuldet sind, eine Abrechnung außerhalb der GOÄ möglich sein soll (KG, Urteil vom 04.10.2016 –  5 U 8/16 -).

Ausgehend von dieser Definition mussten die Ärzte nach Meinung des LG Köln allerdings auf Basis der GOÄ abrechnen, weil sie die Kriterien einer Privatklinik nicht erfüllt, schon weil sie nicht über die Kapazitäten verfügt, um Patientinnen stationär in ihrem eigenen Hause unterzubringen, sondern sich insoweit der Ressourcen nahegelegener Krankenhäuser der Regelversorgung, in denen ihre Patientinnen stationär untergebracht, versorgt, gepflegt und verpflegt werden, bedienen muss.

Der Umstand, dass die Klinik der beklagten Ärzte in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit der GOÄ unterlag, führt zum Scheitern des vereinbarten Pauschalhonorars, denn die Gebührenordnung ermöglicht die Vereinbarung ärztlicher Pauschalhonorare grundsätzlich nicht.

Die Entscheidung macht deutlich, dass allein die Bezeichnung einer medizinischen Einrichtung als „Klinik“ und die Organisation in der Rechtsform einer GmbH die Ärzte nicht von ihrer Verpflichtung befreit, die medizinischen Leistungen nach dem verbindlichen Preisrecht der GOÄ abzurechnen. Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn andernfalls liegt eine Missbrauchsgefahr vor, die aus Sicht der Patienten nicht hinnehmbar ist. Das Problem, dass auf Basis der GOÄ teilweise eine adäquate Vergütung nicht zu erreichen ist, muss anders als durch unwirksame Pauschalhonorare gelöst werden.

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