Beitragsarchiv: September 2018

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Keine Honorarklage am Ort der Arztpraxis?

Welches Gericht für die Honorarklage eines Arztes zuständig ist, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2018 – 32 C 1041/18 (90) –) eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Arztpraxis verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht am Wohnsitz des Patienten verwiesen. Weiter lesen

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Massenprüfungen durch den MDK bleiben rechtswidrig

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V in den letzten Jahren viel Mühe darauf verwendet, die Zahl der Prüfverfahren auf ein verträgliches Maß zu senken. Mit diesem Ziel ist der Gesetzgeber aber gescheitert. Mittlerweile sind Prüfquoten von 20 bis 25 % keine Seltenheit in den Krankenhäusern. Die teilweise für alle Beteiligten überraschende Rechtsprechung des 1. Senates des BSG liefert für die Krankenkassen leider immer wieder Anlass Massenprüfungen einzuleiten, die mit dem Sinn und Zweck der Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V nichts zu tun haben. Gerade die Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen der Codierung von Komplexpauschalen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14.10.2014 – B 1 KR 26/13 –) oder etwa zur Fallzusammenführung und zum fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2017 – B 1 KR 29/16 R –) war Anlass für die Krankenkassen oft ohne Bezug zum individuellen Behandlungsfall eine Vielzahl von Prüfverfahren einzuleiten. Auch in jüngster Zeit sind wieder solche Massenprüfungen zu beobachten.

Dieses Vorgehen ist immer wieder von der Rechtsprechung kritisch beurteilt worden (vgl. etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 16.01.2018 – L 5 KR 403/14 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.06.2017 – L 4 KR 40/16 – und SG Regensburg, Urteil vom 12.04.2017 – S 2 KR 654/16 –). Weiter lesen

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Keine Befangenheit des ärztlichen Sachverständigen durch eigene Abrechnungspraxis

In den bekannten Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie ist immer wieder die mögliche Befangenheit der ärztlichen Sachverständigen ein wichtiges Thema.

Die LKH vertritt immer wieder die Auffassung, dass ein Sachverständiger als befangen gelten müsse, wenn er selbst die Behandlung nach der streitgegenständlichen Analogabrechnung liquidiert. Dieser Auffassung haben sich auch einige Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 – I-29 W 9/17 – und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 -), wobei sich nach der Begründung dieser Beschlüsse die allgemeine Frage stellt, ob Ärzte aufgrund möglicher Interessenskonflikte überhaupt noch als Gutachter in gebührenrechtlichen Streitigkeiten auftreten können.

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.08.2018 (- 25 W 937/18 -) genau diese Problematik aufgegriffen und den Befangenheitsantrag der LKH gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Weiter lesen

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IMRT-Abrechnung doch korrekt? Oberlandesgerichte wollen Berufungen der LKH zurückweisen

Offensichtlich scheinen mehrere Oberlandesgerichte nun doch erhebliche Bedenken gegen die Erstattungspraxis der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der IMRT-Abrechnung nach den Grundsätzen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung zu erheben und den Erstattungsanspruch der Versicherten auf Basis der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 anzuerkennen.

In zwei erfreulichen Beschlüssen hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.04.2018 – 11 U 37/17 -) sowie das OLG München (Beschluss vom 14.08.2018 – 1 U 1095/18 -) zu den Berufungen der LKH nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen der LKH gegen die erstinstanzlichen Urteile, in denen die Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 anerkannt worden ist, keine Aussichten auf Erfolg haben. Beide Gerichte haben der LKH empfohlen die Berufungen zurückzunehmen. Weiter lesen

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Informationspflichten des Arztes nach Ende der Behandlung?!

In einer aktuellen Entscheidung vom 26.06.2018 (- VI ZR 285/17 -) hat der BGH klargestellt, dass der Arzt aufgrund seiner umfassenden Informationspflichten sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden  Kenntnis erhält, auch wenn die Behandlung eigentlich schon beendet ist.

Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss nach der Entscheidung des BGH den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. Weiter lesen