Im Rahmen der Kooperationsmodelle werden mittlerweile in Krankenhäuser externe Ärzte zur Erbringung spezifischer Operationsleistungen mit geringen Teilzeitdienstverträgen angestellt und gegenüber privatversicherten Patienten auch als Wahlärzte nach § 17 KHEntgG benannt.
Die Kostenträger lehnen solche Konstellationen ab und verneinen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes oft mit Argument, dass der teilzeitangestellte Arzt keine „Leistungsfunktion“ im Krankenhaus habe und daher auch keine Wahlarztstellung innehaben könne.
Für die Altfälle der nachträglichen Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen nach Ablauf des Frist des § 275c SGB V (alte Fassung – aF) ist in den gerichtlichen Verfahren die Frage der Beweislast von entscheidender Bedeutung. Leider gehen auch in den Fällen, in denen die Krankenkassen aktiv die angebliche Übervergütung einklagen, viele Gericht nach wie vor davon aus, dass die Richtigkeit der Rechnung allein vom Krankenhausseite nachgewiesen werden müsse, so dass im Fall der Nichterweislichkeit der Vergütungsvoraussetzungen, den Klagen der Krankenkassen stattgegeben wird.
Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 25.01.2022 (– L 11 KR 236/20 –) dagegen mit überzeugender Begründung verdeutlicht, dass in entsprechenden Konstellationen die Nichterweislichkeit zu Lasten der klagenden Krankenkasse gehe. Weiter lesen
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 08.02.2022 (- VI ZR 409/19 -) noch einmal herausgestellt, dass auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht allein deshalb nicht ins Gewicht fällt, weil die ärztliche Tätigkeit auf das Wohl des Patienten ausgerichtet sei.
Hintergrund der Entscheidung war eine behandlungsfehlerhaft verspätet durchgeführte Herzkatheteruntersuchung, die zeitnah zum Tod des Patienten geführt hat. Die Berufungsinstanz hatte den Hinterbliebenen aufgrund der Kürze der Behandlung lediglich ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zugebilligt und dazu ausgeführt, dass das Maß des den behandelnden Ärzten vorzuwerfenden Verschuldens bei der Abwägung zur Höhe des Schmerzensgeldes regelmäßig nicht im Vordergrund stehe, so dass allein ein grober Fehler noch nicht schmerzensgelderhöhend sei. Maßgeblich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen sei nicht die Genugtuungs-, sondern die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, weil bei einem auch fehlerhaft handelnden Arzt regelmäßig das Bestreben im Vordergrund stehe, dem Patienten zu helfen, und nicht, diesem Schaden zuzufügen. Weiter lesen
Es hält sich in der Praxis nach wie vor die Rechtsansicht, dass jede Privatklinik für medizinische Leistungen nicht an die GOÄ gebunden sei, insbesondere nicht, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH organisiert sei und dass daher auch eine Pauschalabrechnung zulässig sei.
In einer aktuellen Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 15.02.2022 – 3 O 231/19 –) mussten die Ärzte einer privaten Klinik, die Liposuktionen vornahm, herausfinden, dass auch für von ihnen die betriebene GmbH die Vorschriften der GOÄ gelten.
Das LG Köln hat in der zitierten Entscheidung die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die durchgeführte Liposuktion aufgrund der Bindung des der Privatklinik an das Verbot in § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ als unzulässig angesehen. Weiter lesen
Diskussionen um die Verweildauer bei einer stationären Behandlung führen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen manchmal zu merkwürdigen Auffassungen, die mit der Versorgungsrealität nicht in Einklang zu bringen sind.
So musste das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 20.01.2022 (– L 1 KR 101/20 –) tatsächlich klarstellen, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot Krankenhäuser nicht verpflichtet, Operationen ohne Notfallindikation auch zu Nachtzeiten durchzuführen, um eine möglichst frühe Entlassung zu ermöglichen. Weiter lesen
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