Nachdem in einer Welle von weiteren Verfahren und Entscheidungen der Eindruck entstand, dass die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) die grundsätzliche Auseinandersetzung über die analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die IMRT-Bestrahlungen weiterführen wollte, scheint aktuell ein Umdenken bei der LKH stattgefunden zu haben.Weiter lesen
Das bereits im Vorfeld der gesetzlichen Beratungen viel diskutierte MDK-Reformgesetz soll im Verlauf der Woche im Bundestag beraten und ggf. auch verabschiedet werden. Nach dem Debakel um die Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz sollte mit dem Gesetz ein neuer Versuch unternommen werden, die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen in geordnete Bahnen zu lenken.
Die nun bekannt gewordenen 57 Änderungsanträge lassen aber befürchten, dass das Gesetz eher eine neue „Prüfwut“ der gesetzlichen Krankenkassen auslösen wird und damit auch die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen eher steigen wird. Mit den nun zu diskutierenden Änderungen wird der Gesetzeszweck zumindest teilweise in sein Gegenteil verkehrt. Weiter lesen
Was passiert mit einer imprägnierten Eizelle, die aus einer Eizellenspende und einer Samenzellenspende eines Paares resultiert, wenn ein Partner stirbt? Wem gehört die Eizelle?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Darmstadt in einer Entscheidung vom 28.08.2019 (- 8 O 166/18 -) auseinanderzusetzen. Weiter lesen
Immer mehr Ärzte bieten auch naturheilkundliche Verfahren an, weil die entsprechende Nachfrage bei den Patienten seit Jahren steigt. Das Problem ist, dass der besondere Aufwand dieser Verfahren sich oft nicht in der aktuellen GOÄ abbilden lässt, die Ärzte aber anders als die in diesem Gebiet ebenfalls tätigen Heilpraktiker für die Abrechnung ihrer Leistungen an die GOÄ gebunden sind.
Der Abschluss von Honorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ und der Bildung analoger GOÄ-Ziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ sind aber enge Grenzen gesetzt und beinhalten erhebliche Strafbarkeitsrisiken für den Arzt. Weiter lesen
In Krankenhäusern und Pflegeheimen stellt sich unter haftungsrechtlichen Aspekten immer wieder die Frage, welche Anforderungen bei einer bekannten Sturzneigung des Patienten zur Sturzprophylaxe gelten.
Das Haftungsrisiko ist unter dem Gesichtspunkt des vollbeherrschbaren Risikos für die Einrichtungsträger hoch, wobei mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Patienten aber auch keine ständige Überwachung gefordert werden kann. Diese wär in der Praxis auch nicht zu leisten.
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.09.2019 (- 7 U 21/18 -) werden die notwendige Abwägung noch einmal thematisiert und die Grenzen der Haftung des Einrichtungsträger präzisiert. Weiter lesen
Fast konnte man glauben, dass die Streitigkeiten zwischen der Landeskrankenhilfe V.Va.G. (LKH) auf der einen Seite und ihren Versicherten sowie den Fachärzten für Strahlentherapie auf der anderen Seite nach dem Beschluss des OLG Celle vom 15.06.2019 (- 8 U 83/19 -) zur Abrechnugn der IMRT nach der GOÄ sich auf eine endgültige Klärung zu bewegten.
Leider scheinen durch weitere Urteile zugunsten der LKH längst geklärte Streitigkeiten wieder offen und offenbaren letztlich, wie die Gerichte mit der Klärung der Abrechnung der IMRT nach der GOÄ überfordert sind. Weiter lesen
Im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V stellt sich immer wieder die Frage, bis wann der Abgeber einer vertragsärztlichen Praxis, den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens noch zurücknehmen kann, um damit das Nachbesetzungsverfahren zu beenden. Entscheidend kann dies etwa sein, wenn der Praxisabgeber die Nachbesetzung durch einen Arzt verhindern will, der nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Das SG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.07.2019 (- S 83 KA 264/17 -) klargestellt, dass eine solche Rücknahme des Antrags noch bis zur Bekanntgabe der Nachbesetzungsentscheidung durch den Zulassungsausschuss zu akzeptieren sei. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 16.11.2015 (- L 11 KA 42/15 B ER -) die Rücknahme sogar noch nach Zustellung des Beschlusses über die Nachbesetzung an die Beteiligten für zulässig. Weiter lesen
Diese Website nutzt Cookies. Sie können die Nutzung von Cookies unterbinden, indem Sie die Cookie-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Dann werden ggf. einige Teile unserer Website und vieler anderer Seiten nicht richtig funktionieren.OKDatenschutzerklärung