Wir berichteten bereits über die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2017 (- 16 O 282/14 -), in welcher das Gericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme die Abrechnung der IMRT-Behandlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 A bestätigt und die Argumentation der Krankenversicherung zur Begrenzung der Abrechnung entsprechend der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung (Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nur für die ersten 15 Fraktionen) verworfen hat. Weiter lesen
Wie beantwortet man 1000 Prüfanzeigen einer Krankenkasse? Diese Fragen müssen sich Medizincontroller in Krankenhäusern teilweise im Rahmen der Abrechnungsprüfung einer bundesweiten Krankenkasse stellen, wobei die Erfüllung der Anforderungen zur Übersendung der Behandlungsunterlagen in diesen Massen innerhalb der 8-Wochen-Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV zur Herkulesaufgabe wird. Weiter lesen
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur IMRT-Bestrahlung mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) nehmen kein Ende. Auch wenn erste landgerichtliche Urteile vorliegen, welche die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen und diese auch von der überwiegenden Mehrzahl der Kostenträger anerkannt wird, zwingt die LKH ihre teilweisen schwerkranken Versicherten weiter durch die Berufungsverfahren.
In einer Vielzahl der anhängigen gerichtlichen Verfahren verweist die LKH dabei gerne auf ein Urteil des Amtsgericht Helmstedt vom 25.11.2016 (- 3 C 499/15 -). Weiter lesen
Derzeit rügen Kostenträger für ihre Versicherten gegenüber privatabrechnenden Leistungserbringern, dass die Rechnung wegen angeblicher Verstöße gegen die formalen Vorgaben des § 12 GOÄ nicht fällig seien und verweigern daher die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages. Weiter lesen
Das BSG setzt seine Rechtsprechung zur Verpflichtung der Krankenhäuser zur Planung einer wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung fort.
In der Entscheidung vom 28.03.2017 (- B 1 KR 29/16 R -) kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass ein Krankenhaus rechtlich zur Beurlaubung eines Patienten verpflichtet ist, wenn sich dieser über die weiter geplante stationäre Behandlung eine ärztliche Zweitmeinung einholen will. Soweit landesvertragliche Verpflichtungen nach § 112 SGB V eine solche Beurlaubung nicht zulassen, sind sie wegen des Verstoßes gegen das höherrangige Bundesrecht nichtig. Weiter lesen
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