Neben den bekannten Streitigkeiten der Abrechnung moderner Behandlungsverfahren in der Strahlentherapie nach der veralteten GOÄ, kommt es aufgrund vermehrter Beanstandungen von gesetzlichen Krankenkassen auch verstärkt zu Streitigkeiten bei der Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Derzeit bedrängen Krankenkassen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung mit Anträgen zur Überprüfung der Abrechnung der sog. ConeBeam-Computertomographien bei Durchführung der Strahlentherapie nach der GOP-Nr. 34360 EBM-Ä. Zusätzlich ist gerade im Bereich der Durchführung der Bestrahlungen mit einem sog. integrierten Boost bei Mammakarzinomen umstritten, ob diese Bestrahlung im Rahmen der stationären Behandlung ein zusätzliches Zielvolumen darstellt, so dass eine zusätzliche Codierung des OPS-Code 8.522.91 möglich ist, was entsprechend bei unterschiedlicher Dosisverteilungen über mehrere Körperregionen während einer durchgeführten Fraktion ohne Umlagerung des Patienten gilt. Weiter lesen
Was passiert mit einer imprägnierten Eizelle, die aus einer Eizellenspende und einer Samenzellenspende eines Paares resultiert, wenn ein Partner stirbt? Wem gehört die Eizelle?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Darmstadt in einer Entscheidung vom 28.08.2019 (- 8 O 166/18 -) auseinanderzusetzen. Weiter lesen
Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen stellt sich immer wieder die Frage, welche Bedeutung den Gutachten aus vorangegangenen Verfahren vor den Schlichtungstellen zu kommen kann. Gerade bei ablehenden Gutachten der Schlichtungsstelle haben Gerichte oft die Tendenz die Darlegungslast eines Behandlungsfehlers mit Blick auf das vorliegende Gutachten zu überspannen.
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – VI ZR 278/18 –) stellt aber noch einmal klar, nach welchen Grundsätzen diese außergerichtlichen Gutachten im Arzthaftungsprozess zu würdigen sind. Der Entscheidung lag ein klagabweisendes Urteil zugrunde, welches auf Basis eines für die Patientenseite negativen Gutachtens, die Darlegung eines Behandlungsfehlers durch die Klägerseit für nicht ausreichend substantiiert hielt und daher kein gerichtliches Gutachten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholt hatte. Diese Ansicht hielt der Überprüfung durch den BGH nicht stand. Weiter lesen
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.05.2019 (- 4 W 172/19 -) zur möglichen Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Sachverständiger noch neutral seinem Gutachtenauftrag nachkommen kann, wenn der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten erklärt, dass er die „Tonart“ des Prozessbevollmächtigten einer Partei als ausgesprochen beleidigend empfinde und angekündigt, im Fall einer Anhörung den Gerichtssaal sofort zu verlassen, wenn er beschimpft werde.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah in diesen Äußerungen kein Problem, weil der Sachverständige sich nach diesen einleitenden Klarstellungen noch sachlich mit den Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandergesetzt habe. Weiter lesen
In der aktuellen Regelung des § 7 Abs. 2 PrüfvV haben sich die Vertragsparteien im gegenseitigen Interesse für eine differenzierte Regelung entschieden, die neben einer längeren Frist auch die Möglichkeit einer Nachlieferung von Unterlagen durch das Krankenhaus gegen eine Aufwandsentschädigung für die Krankenkasse vorsieht.
In einer aktuellen Entscheidung vom 02.01.2019 (- S 14 KR 1/18 -) hat das SG Marburg die Rechtsposition der Krankenkassen gestärkt und ebenfalls angenommen, dass es sich bei § 7 Abs. 2 PrüfvV um eine Ausschlussfrist handelt. Weiter lesen
Ein sehr spannendes Jahr neigt sich dem Ende zu und wir dürfen uns an dieser Stelle für die zahlreichen Beiträge und Anfragen zu unserem Blog bedanken.
Das Jahr bot für das Medizinrecht viele spannende Themen und auch das kommende Jahr verspricht, dass wir uns die Themen nicht ausgehen werden. Mit dem viel diskutierten Entwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz rollt eine Welle von weiteren Problemen auf die Vertragsärzte zu.
Wir hoffen, dass Sie sich weiter an der Diskussion beteiligen und mithelfen, über sachgerechte Lösungen nachzudenken.
Zunächst erlauben wir uns, Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2019 zu wünschen.
Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2018 das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) verabschiedet. Neben den geplanten Regelungen zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern, enthält das zum 01.01.2019 in Kraft tretende Gesetz auch die geplante Verkürzung der Verjährungsvorschrift in § 109 SGB V sowie die Befugnis des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zu rückwirkenden Klarstellungen und Änderungen bei Diagnose- und Operations-/Prozedurenschlüsseln zur Klärung von Auslegungsfragen (§ 295 Abs. 1 SGB V und § 301 Abs. 2 SGB V). Weiter lesen
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