Ärztliche Wahlleistungen sind nach § 17 Abs 1 KHEntgG mit dem Patienten vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren. Der Abschluss einer solchen Wahlleistungsvereinbarung ist regelmäßig bei privatversicherten Patienten im Rahmen einer Notfallbehandlung nicht möglich. In der Praxis wird die Wahlleistungsvereinbarung daher oft von vollmachtlosen Mitarbeitern des Krankenhauses unterzeichnet, die der Patient dann nachträglich nach entsprechender Aufklärung genehmigt.
Die Kostenträger halten dieses Vorgehen insbesondere dann für unzulässig, wenn zusätzlich aufgrund der Abwesenheit des Wahlarztes durch den vollmachtlosen Vertreter zusätzlich eine individuelle Vertretervereinbarung unterzeichnet wird und der Patient auch über die Vertretung im Nachhinein aufgeklärt wird. Die Rechtsprechung des BGH sieht für entsprechende Vereinbarungen über die Vertretung des Wahlarztes allerdings gerade eine Pflicht zur frühzeitigen Information des Patienten über die Vertretung vor (Vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 –).
Das Landgericht Bielefeld hat in einer Entscheidung vom 14.06.2019 (- 4 O 21/18 -) das Vorgehen der Krankenhäuser über eine vollmachtlose Vertretung und die nachträgliche Genehmigung durch den Patienten gebilligt. Weiter lesen
Die Aufklärung und Einwilligung von Minderjährigen in ärztliche Behandlung stellt Ärzte oft vor erhebliche Probleme, insbesondere wenn es sich um ältere Minderjährige handelt, die sich einem folgenreichen Eingriff unterziehen müssen.
Rechtlich anerkennt ist nämlich, dass die Befugnis zur Einwilligung in die ärztliche Behandlung nicht von der Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 ff. BGB abhängt, sondern von der individuell zu beurteilenden Einwilligungsfähigkeit. Der BGH hatte hierzu bereits in der Entscheidung vom 10.10.2006 (- VI ZR 74/05 -) klargestellt, dass einem minderjährigen Patienten bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für die künftige Lebensgestaltung zumindest ein Veto-Recht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zusteht, wenn sie über eine ausreichende Urteilfähigkeit verfügen.
Streitgegenständlich war eine recht pauschale Ablehnung lebensverlängernder Behandlungen bei gleichzeitiger Ablehnung einer aktiven Sterbehilfe, woraus sich aber nach dem BGH kein Widerspruch ergibt.
Der Sohn der Patientin war als Betreuer bestellt worden und hatte nach dem seine Mutter nach einem Schlaganfall ins Wachkoma gefallen war, sich mit dem Arzt aufgrund der Patientenverfügung für eine Einstellung der künstlichen Ernährung entschieden, wogegen der Ehemann der Patientin gerichtlich vorging. Weiter lesen
Die Haftung des Arztes bei der Anwendung neuer Behandlungsmethoden hat auch in der Vergangenheit immer wieder zur Frage der Legitimität von Heilversuchen und dem Einsatz alternativer Behandlungsmethoden geführt.
Dieser zugegebenermaßen provokative Titel geht auf ein Interview des Präsidenten der Bundesärztekammer, Professor Frank Ulrich Montgomery zurück, dass am 09.05.2016 in der ÄrzteZeitung veröffentlicht worden ist.
Montgomery warnt in dem Interview vor den Gefahren durch schlechte Sprachkenntnisse in Deutschland arbeitender Ärzte. Weiter lesen
Sogenannte Selbstzahler-Leistungen, eigentlich individuelle Gesundheitsleistungen – IGeL, stehen nicht selten im Fokus der öffentlichen Debatte.
Hierbei handelt es sich um Leistungen, die von den gesetzlichen Kassen nicht finanziert werden und deshalb von den gesetzlich Versicherten selbst bezahlt werden müssen. Weiter lesen
Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 29.09.2015 (I-26 U 1/15, 26 U 1/15) klarstellend festgestellt, dass es zu einem ärztlichen Heileingriff bei einem Minderjährigen grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern bedarf.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde bei einem in der 32. Schwangerschaftswoche geborenen Kind eine diagnostische operative Biopsie Weiter lesen
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