In den Verfahren der Versicherten um die Erstattung der Kosten einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) hat das Oberlandesgericht Celle seine Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 in einem neuen und ausführlich begründeten Beschluss bestätigt und hat dazu entschieden, ein medizinisches Gutachten aus einem Parallelverfahren nach § 411a ZPO zu verwerten (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 -).
Das Oberlandesgericht Celle hatte in mehreren Berufungsverfahren bereits medizinische Gutachten zum Abrechnungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ einholen lassen (z.B. Az.: 8 U 130/16). Nach diesen überzeugenden Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwandes einer intraoperativen Strahlentherapie nach der GOÄ-Ziffer 5855 die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion bei einer IMRT-Bestrahlung nicht zu beanstanden. Auf Basis dieses Gutachten macht das Oberlandesgericht Celle in dem vorliegenden Beschluss einige wichtige grundsätzliche Aussagen zur Vergütung der IMRT nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die Bedeutung für eine Vielzahl von anhängigen Verfahren haben können. Weiter lesen
Die Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen dauern an. Trotz der Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen, sind aktuell eine Welle einer Verfahren bei den zuständigen Landgerichten eingegangen.
Dabei ist aber aktuell festzustellen, dass die LKH ihre Position zumindest teilweise revidiert hat. Lehnte die LKH früher die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion grundsätzlich ab und erkannte lediglich eine maximale 15malige Abrechnung von 1/3 der GOÄ-Ziffer an, erkennt die LKH neuerdings neben der Abrechnung der analogen Planungsziffer 5865 A die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu 1/3 an, was letztlich der Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach der Analogziffer 5866 A ohne Mengenbegrenzung entspricht. Weiter lesen
In den Verfahren über die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen scheinen immer mehr Gerichte die Einwendungen der Landeskrankenhilfe V.V.a.G.(LKH) gegen die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 mit erheblicher Skepsis zu betrachten.
So hat das OLG Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss vom 10.12.2018 (- 12 U 20/18 -) wie auch andere Oberlandesgerichte darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt die Berufung der LKH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Darmstadt vom 15.12.2017 (- 13 O 212/14 -) nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Weiter lesen
Gerade in der Diskussion über die Vergütung neuartiger Behandlungsmethoden, die in der GOÄ von 1996 noch nicht enthalten sind, wird immer wieder von den Kostenträgern eingewendet, dass „bloße“ technische Innovationen“ bei der Durchführung keine selbständige Leistung sei und daher auch nicht durch eine Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu vergüten sei.
So meint die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. in einigen Verfahren zur Erstattungsfähigkeit der IMRT-Bestrahlung sogar, dass die technischen Innovationen im Bereich der Strahlentherapie letztlich nur unselbständige „Varianten“ einer Bestrahlung am Linearbeschleuniger nach den GOÄ-Ziffern 5836 und 5837 seien. Abgesehen davon, dass bei dieser Vergütung die moderne Strahlentherapie nicht zu finanzieren wäre, ist dieser Ansatz auch gebührenrechtlich falsch, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgericht München vom 12.12.2018 (– 262 C 18626/17 –) zeigt. Weiter lesen
Die Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der IMRT nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 gehen weiter. Auch wenn die LKH nunmehr zahlreiche Berufungen zurückgenommen hat, um negative obergerichtliche Entscheidungen zu verhindern, scheint nach wie vor eine kritische Überprüfung der eigenen Rechtspositionen durch die LKHG nicht gewollt. Die Verfahren werden vielmehr – zulasten der versicherten Patienten – unbeirrt fortgesetzt, wobei sich die Frage stellt, welches Ziel die LKH eigentlich verfolgt, wenn sie die strittige Abrechnungsfrage gezielt einer obergerichtlichen Klärung entzieht.
Welches Gericht für die Honorarklage eines Arztes zuständig ist, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2018 – 32 C 1041/18 (90) –) eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Arztpraxis verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht am Wohnsitz des Patienten verwiesen. Weiter lesen
Diese Website nutzt Cookies. Sie können die Nutzung von Cookies unterbinden, indem Sie die Cookie-Funktion in Ihrem Browser deaktivieren. Dann werden ggf. einige Teile unserer Website und vieler anderer Seiten nicht richtig funktionieren.OKDatenschutzerklärung