Rubrik: GOÄ

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LKH nimmt IMRT-Berufung vor dem OLG Celle zurück

Die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) ist offenbar nach wie vor nicht gewillt, die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 anzuerkennen.

Nach dem die LKH schon von mehreren Oberlandesgerichten auf die Erfolglosigkeit der Berufungen gegen für die Versicherten positive erstinstanzlichen Urteile hingewiesen hat, hat die LKH nun auch die Berufungen vor dem Oberlandesgericht Celle gegen mehrere Urteile des Landgerichts Lüneburg zurückgenommen, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro IMRT-Fraktion bestätigt haben. Weiter lesen

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Keine Honorarklage am Ort der Arztpraxis?

Welches Gericht für die Honorarklage eines Arztes zuständig ist, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2018 – 32 C 1041/18 (90) –) eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Arztpraxis verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht am Wohnsitz des Patienten verwiesen. Weiter lesen

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IMRT-Abrechnung doch korrekt? Oberlandesgerichte wollen Berufungen der LKH zurückweisen

Offensichtlich scheinen mehrere Oberlandesgerichte nun doch erhebliche Bedenken gegen die Erstattungspraxis der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der IMRT-Abrechnung nach den Grundsätzen der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung zu erheben und den Erstattungsanspruch der Versicherten auf Basis der Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 anzuerkennen.

In zwei erfreulichen Beschlüssen hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05.04.2018 – 11 U 37/17 -) sowie das OLG München (Beschluss vom 14.08.2018 – 1 U 1095/18 -) zu den Berufungen der LKH nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufungen der LKH gegen die erstinstanzlichen Urteile, in denen die Abrechnung der IMRT nach der GOÄ-Ziffer 5855 anerkannt worden ist, keine Aussichten auf Erfolg haben. Beide Gerichte haben der LKH empfohlen die Berufungen zurückzunehmen. Weiter lesen

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IMRT-Bestrahlung als Übermaßbehandlung?!

Versicherte der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) müssen besonders leidensfähig sein, insbesondere wenn sie schwer erkrankt und auf eine Strahlenbehandlung angewiesen sind. Denn in zahlreichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet versucht die LKH nach wie vor mit allen Mitteln, sich gegen die Vergütung der modernen Strahlentherapieverfahren (insbesonderer der IMRT-Bestrahlung) nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 zu wehren.

Immer noch wird in diesen Verfahren von der LKH die medizinische Indikation der IMRT-Bestrahlung bei der radioonkologischen Behandlung von Prostatakarzinomen bestritten, auch wenn selbst die von der LKH präferierten Gerichtsgutachter teilweise davon ausgehen, dass eine Nichtanwendung der IMRT-Bestrahlung sogar einen Behandlungsfehler darstellen könnte. Die medizinische Indikation der IMRT-Bestrahlung ist – soweit uns bekannt – noch in keinem einzigen Verfahren von einem gerichtlichen Sachverständigen ernsthaft angezweifelt worden. Auch die LKH scheint mehr und mehr anzuerkennen, dass das Bestreiten der medizinischen Notwendigkeit der IMRT-Bestrahlung ihr nicht weiterhilft und geht nun dazu über, die IMRT-Bestrahlung als sog. Übermaßbehandlung nach § 5 Abs. 2 MB/KK zu interpretieren. Weiter lesen

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Der Wille zur Privatbehandlung – weiß jeder Patient, was auf ihn zukommt?

Die Wirksamkeit von ärztlichen Honorarvereinbarungen auf Basis einer Abrechnung nach der GOÄ mit gesetzlich versicherten Patienten erfordert eine Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Privatbehandlung (§ 630c Abs. 3 BGB). Im Rahmen der ambulanten Behandlung durch einen Vertragsarzt sind auch die strengen Voraussetzungen des § 18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-Ä) zu beachten. Danach darf ein Vertragsarzt von einem gesetzlich Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn dieser die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt, der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt ausdrücklich bestätigt oder dieser Leistungen erbringt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und diesen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat.

Die Anforderungen an diese Aufklärung vor der Privatbehandlung werden teilweise sehr unterschiedlich interpretiert, wobei eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 10.04.2018 – 3 S 151/17 –) erstaunlicherweise nur sehr geringe Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung stellt. Weiter lesen

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Abrechnung der IMRT bleibt ungeklärt

Nach dem sich bereits mehrere Gerichte in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) bzgl. der Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 angeschlossen hatten, schien es so, dass sich die fast einhellig akzeptierte Abrechnung auch gegenüber der  LKH durchsetzen könnte. Damit wäre der insbesondere für die teilweise schwerstkranken Versicherten der LKH ein erheblicher Fortschritt erreicht und Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.

Leider zeigen jüngste Entscheidungen, dass der auf dem Rücken der Versicherten ausgetragene Abrechnungsstreit sich noch länger hinziehen wird. Weiter lesen

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Wahlleistung und Stellvertretung – Grenzen der Delegation durch Stellvertretervereinbarungen

Seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) steht zwar fest, dass sich der zuständige Wahlarzt auch bei einer vorhersehbaren Verhinderung mit individuellen Stellvertretervereinbarungen von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreien lassen und die Behandlung durch einen Vertreter durchgeführt werden kann. Die Grenzen der Delegationsfähigkeit und die Anwendung der Stellvertretervereinbarungen in Praxis bereiten aber immer wieder erhebliche Probleme.

So werden die vorgedruckten Stellvertretervereinbarungen in der Praxis auch oft dafür benutzt, die wahlärztlichen Behandlungen regelhaft auf andere Ärzte zu delegieren, wobei der konkrete Verhinderungsgrund nicht benannt wird und auch die Patienten kaum über ihre Wahlmöglichkeiten aufgeklärt werden.

Dass diese Praxis nicht dazu führen kann, dass sich der Wahlarzt durch Stellvertretervereinbarungen grundsätzlich von seiner Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung befreit, hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 27.03.2018 (- 3 U 220/16 -) klargestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der zuständige Wahlarzt eine längere Behandlung mit insgesamt 23 Stellvertretervereinbarungen auf verschiedene Ärzte delegiert, wobei in den einzelnen Stellvertretervereinbarungen weder ein Grund für die Verhinderung noch Zeitangaben zur Verhinderung des Wahlarztes festgehalten waren. Weiter lesen