Von den Kostenträgern wird im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung von privat versicherten Patienten der Vergütungsanspruch von externen Ärzten gerne mit dem Argument verweigert, dass es sich bei diesen Behandlungen eigentlich um allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 KHEntgG handele, wenn die externe Behandlung im Rahmen der Wahlarztkette ein Fachgebiet betreffe, für welches das Krankenhaus keine Abteilung mehr vorhalte bzw. dieses Leistungsangebot an eine externe Praxis ausgelagert habe.
So hatte das Landgericht Stade in einer Entscheidung vom 20.05.2015 (- 4 S 45/14 -) eine wahlärztliche Leistung in einer radiologischen Praxis verneint, welche aufgrund eines Kooperationsvertrages eng mit dem Krankenhaus zusammengearbeitet hatte.In einer Entscheidung vom 12.09.2019 (- 8 U 140/17 -) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dazu aber eine andere Auffassung vertreten und klargestellt, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG der Abrechnungsfähigkeit wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht entgegen stehe. Weiter lesen
Honorarärzte sind im Krankenhaus zur Überbrückung von Personalengpässen unverzichtbar. Es hat sich um die Vermittlung von Aushilfsärzten oder Honorarärzten eine ganze Branche entwickelt. Eine vergleichbare Situation gibt es mittlerweile aufgrund der fehelnden Fachkräfte auch im Pflegebereich, wobei immer mehr Pflegekräfte und Ärzte sogar eine freiberufliche Tätigkeit einer Festanstellung im Krankenhaus vorziehen.
Allerdings war die Stellung der Honorarärzte im Krankenhaus rechtlich immer umstritten, wobei die Rechtsprechung der Landessozialgerichte überwiegend bei sog. „freien Honorarärzten“ im Krankenhaus davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Beschäftigung dieser Ärzte um eine abhängige Beschäftigung handelt, so dass der Krankenhausträger auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zahlten musste.
Das Bundessozialgericht hat diese Auffassung in seiner Entscheidung vom 04.06.2019 (- B 12 R 11/18 R – sowie weiteren Parallelentscheidungen) nun bestätigt. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht und liegt bisher nur als Pressemitteilung vor. Danach sind Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als abhängige Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Weiter lesen
Der BGH hat damit seine Rechtsprechung durch die sog. Honorararztentscheidung vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) noch einmal bestätigt. In der Honorararztentscheidung hatte der BGH bereits festgestellt, dass im Krankenhaus nicht angestellte Wahlärzte nicht an der sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG teilnehmen und daher aufgrund einer abgeschlossenen Wahlarztvereinbarung ihre Leistungen nicht als wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Patienten abrechnen können. Ferner hatte der BGH festgestellt, dass eine Individualvereinbarung mit dem Patienten wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig wäre, so dass der im Krankenhaus nicht angestellte Honorararzt auch keinen Vergütungsanspruch aufgrund einer solchen gesonderten Honorarvereinbarung mit dem geltend machen kann. Weiter lesen
Die Haftungsverteilung bei einer belegärztlichen Behandlung beruht prinzipiell auf einem sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag, so dass eine Haftung des Krankenhauses für Behandlungsfehlers eines Belegarztes nicht in Betracht kommt (zu den einzelnen Typen des Krankenhausaufnahmevertrages vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2016 – III ZR 107/15 –).
Schon mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite des § 17 Abs. 3 KHEntgG vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde das Ende der Honorararzttätigkeit im Krankenhaus behauptet. Für die Beschäftigung von niedergelassenen Vertragsärzten im Krankenhaus entstanden durch die Schaffung des § 299a StGB neue Probleme.
Diese änderten allerdings nichts daran, dass gerade für die Überbrückung von personellen Engpässen viele Krankenhäuser auf die vorübergebende Tätigkeit von ärztlichen Entlastungskräften angewiesen sind, die oft nur freiberuflich tätig sein wollen.
In jüngster Zeit häufen sich die Streitigkeiten zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von Honorarärzten in Praxen und Kliniken. Gerade die hochtechnisierten Fachgebiete wie Strahlentherapie und Radiologie geraten vermehrt in den Fokus der Behörden. Weiter lesen
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) wurde klargestellt, dass in Abweichung von der sog. Wahlarztkette externe Honorarärzte auch durch individualvertragliche Vereinbarungen keinen Liquidationsanspruch gegen Wahlleistungspatienten begründen können. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Vereinbarungen aufgrund eines Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht nach § 134 BGB als nichtig angesehen. Weiter lesen
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