Gerade bei einer Liposuktion ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung oft problematisch. Dabei wird von Seiten der privaten Krankenversicherung oft eingewendet, dass noch andere Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen und die Durchführung einer operativen Maßnahmen daher nicht indiziert sei.
Das OLG Braunschweig hat zur Kostenerstattung der Liposuktion in einer Entscheidung vom 16.09.2020 (– 11 U 122/18 –) allerdings klargestellt, dass von der medizinischen Notwendigkeit bei einer Liposuktion auszugehen ist, wenn sie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstellt, die geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Ein Stufenverhältnis dahingehend, dass eine Liposuktion erst dann zur Anwendung kommen kann, wenn sich eine andere Behandlungsmethode als nicht erfolgversprechend erwiesen hat, besteht dagegen nach Ansicht der Richter nicht. Weiter lesen
Auch wenn die private Krankenversicherung kein Wirtschaftlichkeitsgebot kennt, bedeutet dies nicht, dass privatversicherte Patienten unbegrenzt stationäre Leistungen in Anspruch nehmen können.
In einer aktuellen Entscheidung des LG Mannheim am 10.09.2020 (- 9 O 383/19 -) noch einmal darauf hingewiesen, dass auch im Bereich der privaten Krankenversicherung, für eine stationäre Behandlung die medizinische Notwendigkeit der stationäre Behandlung erforderlich ist. Diese ist zu verneinen, wenn nach medizinischen Kriterien, die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausreichen.
Nach der neuen Rechtsprechung des BSG gewähre die fingierte Genehmigung der Leistung nach § 13a Abs. 3a Satz 6 SGB V keinen eigenständigen Leistungsanspruch (so noch etwa BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R –), sondern nur eine vorläufige Rechtsposition, die ihm lediglich einen begrenzten Kostenerstattungsanspruch zubillige. Die Entscheidung liegt bisher nur als Termingsbericht vor.
Nachdem in einer Welle von weiteren Verfahren und Entscheidungen der Eindruck entstand, dass die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) die grundsätzliche Auseinandersetzung über die analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ für die IMRT-Bestrahlungen weiterführen wollte, scheint aktuell ein Umdenken bei der LKH stattgefunden zu haben.Weiter lesen
In den Verfahren der Versicherten um die Erstattung der Kosten einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G (LKH) hat das Oberlandesgericht Celle seine Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 in einem neuen und ausführlich begründeten Beschluss bestätigt und hat dazu entschieden, ein medizinisches Gutachten aus einem Parallelverfahren nach § 411a ZPO zu verwerten (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2019 – 8 U 83/19 -).
Das Oberlandesgericht Celle hatte in mehreren Berufungsverfahren bereits medizinische Gutachten zum Abrechnungsfähigkeit der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ einholen lassen (z.B. Az.: 8 U 130/16). Nach diesen überzeugenden Gutachten ist auch unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwandes einer intraoperativen Strahlentherapie nach der GOÄ-Ziffer 5855 die analoge Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 nach § 6 Abs. 2 GOÄ pro Fraktion bei einer IMRT-Bestrahlung nicht zu beanstanden. Auf Basis dieses Gutachten macht das Oberlandesgericht Celle in dem vorliegenden Beschluss einige wichtige grundsätzliche Aussagen zur Vergütung der IMRT nach § 6 Abs. 2 GOÄ, die Bedeutung für eine Vielzahl von anhängigen Verfahren haben können. Weiter lesen
Die Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen dauern an. Trotz der Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen, sind aktuell eine Welle einer Verfahren bei den zuständigen Landgerichten eingegangen.
Dabei ist aber aktuell festzustellen, dass die LKH ihre Position zumindest teilweise revidiert hat. Lehnte die LKH früher die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion grundsätzlich ab und erkannte lediglich eine maximale 15malige Abrechnung von 1/3 der GOÄ-Ziffer an, erkennt die LKH neuerdings neben der Abrechnung der analogen Planungsziffer 5865 A die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu 1/3 an, was letztlich der Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach der Analogziffer 5866 A ohne Mengenbegrenzung entspricht. Weiter lesen
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