Das zum 01.01.2020 in Kraft tretende MDK-Reformgesetz sieht eine Reihe von Neuerungen für die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die gesetzlichen Krankenkassen vor, die eine Vielzahl von ungeklärten Problemen mit sich bringen. Eigentlich war davon auszugehen, dass der Gesetzgeber aus dem Debakel durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gelernt hat. Aber auch für das MDK-Reformgesetz scheint der Grundsatz zu gelten, dass ein öffentlichkeitstauglicher Aktionismus der gesetzgeberischen Sorgfalt vorgeht. Leidtragende sind neben den Krankenhäusern und Krankenkassen am Ende die versicherten Patienten, deren Interessen die Gesundheitspolitik eigentlich vorrangig verpflichtet sein sollte. Auch durch das neue Gesetz rollt bereits wieder eine Klagewelle, deren Sinn und Zweck aber zu bezweifeln ist.
Letztlich ist unerklärlich, wie der Gesetzgeber sein eigentliches Ziel, die MDK-Prüfquoten zu begrenzen, mit den nun vorgesehenen Instrumenten erreichen will. Vielmehr scheint das nun vorliegende MDK-Reformgesetz alles zu tun, um die Prüfungen für die Krankenkassen lukrativer zu machen, so dass nicht ersichtlich ist, warum der mit der Abrechnungsprüfung verbundene Aufwand geringer werden sollte. Hinzu kommt, dass durch die schlechte Qualität des Gesetzes eine Vielzahl von klärungsbedürftigen Punkten derzeit offen bzw. unklar sind. Von der Vielzahl von Unklarheiten durch das MDK-Refomgesetz sollen vorliegend nur ein paar Probleme angesprochen werden: Weiter lesen
Die Rechtsprechung streitet nach wie vor darüber, ob die Regelungen zu der fristgebundenen Vorlage von Unterlagen an den MDK im Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V nach § 7 Abs. 2 PrüfVV eine materiell-rechtliche, auch die Gerichte bindende Ausschlussfrist darstellt.
In zwei aktuellen Entscheidungen kommen das Sozialgericht Kassel und das Sozialgericht Duisburg zu entgegengesetzten Ergebnissen. Weiter lesen
Neben den bekannten Streitigkeiten der Abrechnung moderner Behandlungsverfahren in der Strahlentherapie nach der veralteten GOÄ, kommt es aufgrund vermehrter Beanstandungen von gesetzlichen Krankenkassen auch verstärkt zu Streitigkeiten bei der Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Derzeit bedrängen Krankenkassen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung mit Anträgen zur Überprüfung der Abrechnung der sog. ConeBeam-Computertomographien bei Durchführung der Strahlentherapie nach der GOP-Nr. 34360 EBM-Ä. Zusätzlich ist gerade im Bereich der Durchführung der Bestrahlungen mit einem sog. integrierten Boost bei Mammakarzinomen umstritten, ob diese Bestrahlung im Rahmen der stationären Behandlung ein zusätzliches Zielvolumen darstellt, so dass eine zusätzliche Codierung des OPS-Code 8.522.91 möglich ist, was entsprechend bei unterschiedlicher Dosisverteilungen über mehrere Körperregionen während einer durchgeführten Fraktion ohne Umlagerung des Patienten gilt. Weiter lesen
Das bereits im Vorfeld der gesetzlichen Beratungen viel diskutierte MDK-Reformgesetz soll im Verlauf der Woche im Bundestag beraten und ggf. auch verabschiedet werden. Nach dem Debakel um die Änderungen durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz sollte mit dem Gesetz ein neuer Versuch unternommen werden, die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen in geordnete Bahnen zu lenken.
Die nun bekannt gewordenen 57 Änderungsanträge lassen aber befürchten, dass das Gesetz eher eine neue „Prüfwut“ der gesetzlichen Krankenkassen auslösen wird und damit auch die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen eher steigen wird. Mit den nun zu diskutierenden Änderungen wird der Gesetzeszweck zumindest teilweise in sein Gegenteil verkehrt. Weiter lesen
Das Sozialgericht Stuttgart hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Vorbefassung des MDK bei Prüfung eines Leistungsantrags eines Versicherten, das MDK-Prüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V ersetzen kann (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2019 – S 15 KR 6688/18 -).
Im entschiedenen Fall hatte die Krankenkasse nach Einholung eines MDK-Gutachtens den Leistungsantrag eines Versicherten für eine stationär durchzuführende Behandlung im Vorfeld abgelehnt und die Kosten für die später durchgeführte stationäre Behandlung auch nicht übernommen. Ein Überprüfungsverfahren bzgl. der Krankenhausabrechnung leitete die Krankenkasse nicht ein. Weiter lesen
Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Entwurf eines MDK-Reformgesetzes wird noch für viele Diskussionen sorgen. Für die Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern ist ein zentrales Anliegen des Entwurfes, ein Verbot der Aufrechnung für die Krankenkassen einzuführen. Ob dies den Krankenhäusern weiterhelfen wird, ist aber zweifelhaft. Weiter lesen
Die aktuellen Massenverfahren der Krankenkassen zu den angebllich fehlerhaften Krankenhausabrechnungen haben zu einer enormen Belastung der Sozialgerichte geführt, die sich nun in der Öffentlichkeit darüber auch entsprechend beklagen. Von Seiten der Sozialgerichtsbarkeit wird dazu ernsthaft für ein verpflichtendes und kostenpflichtiges Schlichtungsverfahren plädiert, obwohl der Gesetzgeber mit der beabsichtigten Einführung eines solchen Schlichtungsverfahrens in der Vergangenheit bereits krachend gescheitert ist. In der Politk wird zur Lösung der Problematik ein neues MDK-Reformgesetz vorgeschlagen, mit dem sich das Prüfwesen im Bereich der Krankenhausabrechnung grundlegend ändern wird. Weiter lesen
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