An welchem Gericht muss ein Arzt auf Zahlung des privatärztlichen Honorars gegen seinen Patienten klagen? Welcher Gerichtsstand ist entscheidend?
Diese Frage ist leider immer noch nicht abschließend geklärt, was zu Diskussionen über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte führt, wenn der Arzt an dem Gericht klagt, das für den Sitz seiner Praxis zuständig ist. Weiter lesen
Welches Gericht für die Honorarklage eines Arztes zuständig ist, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. In einer aktuellen Entscheidung hat das AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.09.2018 – 32 C 1041/18 (90) –) eine örtliche Zuständigkeit am Sitz der Arztpraxis verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht am Wohnsitz des Patienten verwiesen. Weiter lesen
Die Maßstäbe nach denen Ärzte als gerichtliche Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, sind immer noch sehr unterschiedlich.
Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 13.07.2018 (- 8 W 49/17 -) die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen bejaht, weil dieser in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch einer Partei diese durchgängig als „Gegenseite“ bezeichnet hatte. Weiter lesen
Die Rechtsprechung verschärft die Haftung von Krankenhäusern in den letzten Jahren durch eine Ausweitung von Organisationspflichten, deren Verletzung unter dem Stichwort der sog. vollbeherrschbaren Risiken für die Patienten erhebliche Beweislasterleichterungen nach sich ziehen können. Gerade für sog. Lagerungsschäden hat der BGH bereits in seiner älteren Rechtsprechung anerkannt, dass die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen, allein dem Risikobereich des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und von diesem voll beherrschbar sind (vgl. BGH Urteile vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82 – und vom 24.01.1995 – VI ZR 60/94 – sowie Beschluss vom 20.09.2011 – VI ZR 5/11 -).
Die Rechtsprechung ist vorsichtig damit, die in der Arzthaftung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung auch außerhalb von Behandlungsverträgen anzuwenden. Dabei wird insbesondere die für den Patienten günstige Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität aufgrund eines groben Behandlungsfehlers auf den Bereich der medizinischen Behandlung beschränkt, was mit den Besonderheiten der medizinischen Behandlung begründet wird. Lediglich im Bereich der Tierarzthaftung hat der Bundesgerichtshof die in der Arzthaftungsrechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers ebenfalls für anwendbar gehalten (BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –). Weiter lesen
Gerade in Arzthaftungsprozessen nehmen die medizinischen Sachverständigen eine zentrale Stellung sein. Oft entscheidet das Ergebnis des Gutachtens auch den Prozess. Was passiert aber, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Gutachten falsch war?
Falsche gerichtliche Gutachten können fatale Folgen haben, die nachträgliche Inanspruchnahme des Sachverständigen kann aber ein absurd anmutender Hindernislauf werden, wie ein aktuelles gerichtliches Verfahren im Saarland zeigt. Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für ein falsches Gutachten nach § 839a BGB unterliegt strengen Voraussetzungen. Entsprechende Prozesse sind aufwendig und die Hürden für die betroffene Partei, eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen zu begründen, sind hoch. Weiter lesen
Die Reichweite des Einsichtsrechts von Patienten in die Unterlagen der behandelnden Ärzte und des Krankenhauses ist auch nach der gesetzlichen Normierung des Anspruches in § 630g BGB im Einzelfall schwierig zu bestimmen .
Gerade in Haftungsfällen wegen Infektionen, in denen auch die interne Organisation des Krankenhauses in Frage steht, stellt sich die Frage, ob das Krankenhaus auch interne Dokumente vorlegen muss, die mit dem konkreten Behandlungsfall nichts zu tun haben (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2011 – I-26 U 192/10 –). Weiter lesen
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