Gerade in gerichtlichen Verfahren um strittige Abrechnungen ärztlicher Honorare nach der GOÄ zeigt sich leider nach wie vor eine bedenkliche Tendenz medizinischer Sachverständige den eigentlich Streitstoff zu ignorieren und oft die gesamte Abrechnung einer Überprüfung zu unterziehen, auch wenn nur wenige GOÄ-Ziffern zwischen den Parteien umstritten sind. Diese Tendenz wird leider oft durch die Gerichte unterstützt, die völlig grenzenlose Beweisbeschlüsse ohne konkreten Beweisfragen erlassen und damit letztlich die Entscheidung des Rechtsstreits vollständig auf den medizinischen Sachverständigen delegieren.
Die Überschreitung des Beweisbeschluss birgt aber auch für den medizinischen Sachverständigen die Problematik, dass damit regelmäßig Diskussionen um die mögliche Befangenheit des Sachverständigen ausgelöst werden, die ggf. auch zu einem vollständigen Verlust des Honoraranspruches des gerichtlichen Sachverständigen führen können (vgl. § 8a JVEG). Weiter lesen
Die Haftungsklagen wegen vermeintlicher Pflegefehlern in Krankenhäuser oder Einrichtungen der Altenpflege nehmen zu. Mögliche Pflegefehler bei Sturzfällen und Dekubitus-Prophylaxe beschäftigen die Gerichte mit steigender Tendenz seit Jahren.
In einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren werden von den zuständigen Gerichten aber für die Frage, ob im Pflegeprozesse die geltenden wissenschaftlichen Standards der Pflege verletzt worden sind, ärztliche Sachverständige mit der Erstellung eines pflegerischen Gutachtens beauftragt. Die entsprechenden Gutachten arbeiten dabei oft die medizinischen Grundlagen der eingetretenen Schäden und den Zustand des Pflegebedürftigen ausführlich und medizinisch korrekt auf, beurteilen die haftungsrelevanten Pflegestandards aber oft unzutreffend oder gar nicht. Weiter lesen
Die Auseinandersetzung um die Gutachten ärztlicher Sachverständige kann in gerichtlichen Verfahren durchaus zu sehr kritischen Ausführungen gegen die Gutachten führen. Gerade in Arzthaftungsprozessen geht es insbesondere für die Patientenseite um viel. Die zunehmende Professionalisierung der ärztlichen Gutachaten hat viel dazu beigetragen, dass die Gutachter auch auf heftige Kritik und teilweise unangebrachte persönliche Angriffe sachlich reagieren. Dennoch finden sich gerade bei medizinischen Sachverständigen immer noch „Empfindlichkeiten“, die dazu führen, dass die Sachverständigen ihrer persönlichen Verletztheit in den Gutachten Ausdruck verleihen. und sich der Besorgnis der Befangenheit aussetzen Diese unprofessionellen und unsachlichen Reaktionen sind aber nicht ohne Risiko, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom vom 20.08.2021 (– 17 W 16/21 –) zeigt.
Dabei zeigt sich in den gerichtlichen Verfahren leider immer wieder, dass die Gerichte die richterlich vorzunehmende Ermessenskontrolle vollständig an die medizinischen Sachverständigen delegieren und sich in Beweisbeschlüsse die Frage wiederfindet, ob die Abrechnung des jeweiligen Steigerungsfaktors „angemessen“ sei, womit letztlich eine Rechtsfrage durch den medizinischen Sachverständigen beantwortet werden soll. Durch entsprechende Beschlüsse fühlen sich die medizinischen Sachverständigen dann auch dazu berufen, berufspolitische Stellungnahmen bzw. gebührenrechtliche Auffassungen zu der ihrer Ansicht nach „angemessenen“ Vergütung vorzulegen, die in der Sache keiner Partei weiterhelfen.
Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.08.2021 (- 26 C 302/20 -), dass die Abrechnungsempfehlungen des BVDST e.V. allein aus rechtlichen Gründen abgelehnt hat. Weiter lesen
Inwieweit bei Vergütungsrechtsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern strittige Fragen durch ein medizinisches Gutachten aufzuklären sind, ist oft unklar, weil die Trennung zwischen vom Gericht zu beantwortenden Rechtsfragen und vom medizinischen Sachverständigen aufzuklärenden medizinischen Tatsachenfragen nicht einfach ist.
Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 08.03.2021 (- L 7 KO 7/18 -) hat mit einer lesenswerten Begründung, einem medizinischen Sachverständigen den Vergütungsanspruch für ein umfassendes Gutachten zu Kodierungsfragen versagt, weil es sich das Gutachten ausschließlich mit Rechtsfragen beschäftigte. Dabei macht das Gericht sehr grundsätzliche Ausführungen zum Verhältnis zwischen medizinischen Sachverständigen und Gericht, die weitreichende Bedeutung haben werden. Weiter lesen
Gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen ist es für ärztliche Gutachter teilweise schwer zu bestimmen, was eigentlich Gegenstand ihres Gutachtenauftrags ist. Daher sehen sich ärztliche Gerichtsgutachter allzu schnell der Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt, wenn sie eigenständig den für sie relevanten medizinischen Sachverhalt ermitteln und dann zu eigentlich unstrittigen Sachverhalt Stellung nehmen. Dabei hilft es gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen nicht, wenn die Gerichte dem Sachverständigen als Beweisfrage etwa aufgeben, zu überprüfen, ob die Abrechnung des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der GOÄ korrekt ist.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.05.2021 (- 4 T 2304/21 -) musste ein medizinischer Sachverständiger erfahren, dass er sich dabei auch nicht immer auf die an ihn gerichtete Fragestellung verlassen darf. Weiter lesen
Die Auseinandersetzungen um die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) dauern an, wobei der Fokus der privaten Krankenversicherungen nun auf die Durchsetzung eines rechtswidrigen Pauschalpreises liegt, den der PKV-Verband mit dem Berufsverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) im Jahr 2020 vereinbart hat. Danach sollen alle IMRT-Bestrahlungen mit einem einheitlichen Steigerungssatz von 1,3 abgerechnet werden, unabhängig von den Bedingungen des einzelnen Behandlungsfalles, was einen klaren Verstoß gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 2 und 3 GOÄ darstellt.
Dazu sind zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig, weil sich viele Strahlentherapeuten gerade für komplexe Bestrahlungsfälle gegen diese Absenkung des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmens wehren. Weiter lesen
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