Rubrik: Sachverständige

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Keine Befangenheit des ärztlichen Sachverständigen durch eigene Abrechnungspraxis

In den bekannten Verfahren der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) über die Abrechnung der intensitätsmodulierten Strahlentherapie ist immer wieder die mögliche Befangenheit der ärztlichen Sachverständigen ein wichtiges Thema.

Die LKH vertritt immer wieder die Auffassung, dass ein Sachverständiger als befangen gelten müsse, wenn er selbst die Behandlung nach der streitgegenständlichen Analogabrechnung liquidiert. Dieser Auffassung haben sich auch einige Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 – I-29 W 9/17 – und Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2017 – 7 W 17/17 -), wobei sich nach der Begründung dieser Beschlüsse die allgemeine Frage stellt, ob Ärzte aufgrund möglicher Interessenskonflikte überhaupt noch als Gutachter in gebührenrechtlichen Streitigkeiten auftreten können.

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.08.2018 (- 25 W 937/18 -) genau diese Problematik aufgegriffen und den Befangenheitsantrag der LKH gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Weiter lesen

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Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei Bezeichnung einer Partei als „Gegenseite“?

Die Maßstäbe nach denen Ärzte als gerichtliche Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, sind immer noch sehr unterschiedlich.

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 13.07.2018 (- 8 W 49/17 -) die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen bejaht, weil dieser in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch einer Partei diese durchgängig als „Gegenseite“ bezeichnet hatte. Weiter lesen

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Codierung des OPS-Codes als reine Rechtsfrage?

Die vom BSG erfundene Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit rückt die Prüfung der Codierung einer Krankenhausabrechnung in die Nähe einer reinen Rechtsfrage, so dass sich auch in den gerichtlichen Verfahren häufig die Frage stellt, ob die Gerichte zur gebotenen Aufklärung des Sachverhaltes überhaupt ein medizinisches Gutachten einholen müssen. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass sich auch Landessozialgerichte für die wörtliche Auslegung von OPS-Codes unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. nur BSG, vgl. Urteil vom 17.11.2015 – B 1 KR 41/14 R –) selbst für ausreichend fachkundig halten und auf die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen verzichten. Die Ergebnisse muten aus Sicht der medizinischen Praxis dann teilweise absurd an (vgl. dazu etwa die unsinnige und völlig praxisuntaugliche Einschränkung der Codierung des OPS-Code 8-981.1 bei einer kurzfristigen Unterbrechung des Monitorings bei selbständigen Toilettengang – BSG, Beschluss vom 21.02.2018 – B 1 KR 13/17 B –; dagegen Bayerisches LSG, Urteil vom 25.01.2018 – L 4 KR 614/16 –). Weiter lesen

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Ärztekammer Niedersachsen kapituliert – alle Strahlentherapeuten bei der Bewertung der IMRT befangen

Über die gerichtlichen Verfahren der Versicherten gegen die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Vergütung der IMRT haben wir bereits wiederholt berichtet. Alle bekannten Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass die LKH fast alle in Deutschland tätigen Strahlentherapeuten aufgrund behaupteter eigener wirtschaftlicher Interessen an der Abrechnung der IMRT als befangen ablehnt, was vereinzelt dazu geführt hat, dass die Gerichte tatsächlich Sachverständige aus Österreich beauftragt haben. Andere Verfahren werden durch eine Vielzahl von Befangenheitsanträgen in die Länge gezogen.

Das Vorgehen der LKH zeigt offenbar Wirkung, denn in einem vor dem Landgericht Verden anhängigen Verfahren (8 S 66/17) hat die Ärztekammer Niedersachsen auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie keinen Sachverständigen vorschlagen kann, weil alle (!) bekannten Gutachter aus Niedersachsen sich befangen fühlen. Damit fällt – zumindest in Niedersachsen – eine gesamte ärztliche Fachgruppe als Gutachter für die Abrechnung der IMRT aus. Weiter lesen

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Gerichtliche Sachverständige bei der Bewertung der IMRT-Bestrahlung – gibt es überhaupt neutrale Strahlentherapeuten?

Bedauerlicherweise nehmen die Rechtstreitigkeiten um die Erstattung der Kosten der sog. intensitätsmodulierten Strahlentherapien (IMRT) mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. kein Ende.

Obwohl mittlerweile durchaus überzeugende Urteile vorliegen, welche die Abrechnung der Bestrahlungsbehandlungen nach der GOÄ-Ziffer 5855 A gem. § 6 Abs. 2 GOÄ bestätigen, verfolgt die Landeskrankenhilfe V.V.a.G. ihre Politik zur nur anteiligen Erstattung der Behandlungskosten weiter, was gerade hinsichtlich des Bestreitens der Indikation der sog. IMRT-Bestrahlungen bei Prostatakarzinomen für die betroffenen Versicherten zu erheblichen Problemen führen kann. Weiter lesen

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Doch kein absurder Hindernislauf? – Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Gerade in Arzthaftungsprozessen nehmen die medizinischen Sachverständigen eine zentrale Stellung sein. Oft entscheidet das Ergebnis des Gutachtens auch den Prozess. Was passiert aber, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Gutachten falsch war?

Falsche gerichtliche Gutachten können fatale Folgen haben, die nachträgliche Inanspruchnahme des Sachverständigen kann aber ein absurd anmutender Hindernislauf werden, wie ein aktuelles gerichtliches Verfahren im Saarland zeigt. Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für ein falsches Gutachten nach § 839a BGB unterliegt strengen Voraussetzungen. Entsprechende Prozesse sind aufwendig und die Hürden für die betroffene Partei, eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen zu begründen, sind hoch. Weiter lesen

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Von unverschämten Anwälten und befangenen Sachverständigen

Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und den vom Gericht beauftragten Sachverständigen werden oft hart geführt. Dass sich auch gerichtliche Sachverständige von den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten nicht alles gefallen lassen müssen und auf „scharfe Angriffe“ auch deutlich reagieren dürfen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.02.2007 – 1 W 885/07 -). Schließlich soll es auch den Prozessbevollmächtigten nicht gelingen durch unsachliche Überspitzungen eventuell unliebsame Sachverständige in die Befangenheit zu treiben.

Ärztliche Sachverständige sind daher gut beraten, sich sachlich mit den Einwendungen gegen ihr Gutachten auseinandersetzen, denn auch die Grenze zur unangemessenen Reaktion auf „scharfe Angriffe“ ist schnell überschritten (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 – 17 W 141/12 –). Dass diese Gratwanderung oft schwierig ist, wenn sich ärztliche Sachverständige in ihrer persönlichen Kompetenz angegriffen fühlen, zeigt ein aktueller Beschluss des Landgerichts München vom 03.05.2017 (- 13 T 5166/17 -). Weiter lesen