Ein Dauerstreitpunkt zwischen den privaten Krankenversicherungen und den Krankenhäusern ist nach wie vor, unter welchen Bedingungen bei der Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen mit dem Patienten eine Vertretung vereinbart werden kann. Derzeit werden seitens der Krankenversicherung teilweise mit sehr allgemeinen Einwänden die Wirksamkeit der Stellvertretervereinbarung mit dem Patienten bestritten, wobei immer wieder beanstandet wird, dass der Grund für die angebliche Verhinderung des Wahlarztes in den Vereinbarungen nicht angegeben worden sei, auch wenn dies vom BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) nicht für erforderlich gehalten worden ist.
Im Rahmen der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen ist immer noch umstritten, ob auch die vom Patienten gewünschte Vertretung des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Die sog. gewillkürte Vertretung beruht dabei nicht auf einer Verhinderung des Wahlarztes, sondern allein auf dem Wunsch des Patienten nach der Behandlung durch einen anderen Arzt.
Einige Gerichte haben unter Hinweis auf die sog. Honorararzt-Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) die rechtliche Zulässigkeit einer gewillkürten Vertretung des Wahlarztes verneint und dies damit begründet, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG um eine zwingende Preisvorschrift handele, von der zum Schutz des Patienten nicht abgewichen werden dürfe. Dabei lege § 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der Wahlärzte zwingend fest. Weiter lesen
Im Rahmen der Kooperationsmodelle werden mittlerweile in Krankenhäuser externe Ärzte zur Erbringung spezifischer Operationsleistungen mit geringen Teilzeitdienstverträgen angestellt und gegenüber privatversicherten Patienten auch als Wahlärzte nach § 17 KHEntgG benannt.
Die Kostenträger lehnen solche Konstellationen ab und verneinen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes oft mit Argument, dass der teilzeitangestellte Arzt keine „Leistungsfunktion“ im Krankenhaus habe und daher auch keine Wahlarztstellung innehaben könne.
In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 16.12.2021 (- 26 C 755/21 -) hat das Gericht erstaunlicherweise die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Stellvertretung zu einer Wahlarztvereinbarung verneint, die auf Wunsch des Patienten abgeschlossen worden ist, weil dieser die Behandlung durch einen Oberarzt anstelle des zuständigen Wahlarztes wünschte. Weiter lesen
Ärztliche Wahlleistungen sind nach § 17 Abs 1 KHEntgG mit dem Patienten vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren. Der Abschluss einer solchen Wahlleistungsvereinbarung ist regelmäßig bei privatversicherten Patienten im Rahmen einer Notfallbehandlung nicht möglich. In der Praxis wird die Wahlleistungsvereinbarung daher oft von vollmachtlosen Mitarbeitern des Krankenhauses unterzeichnet, die der Patient dann nachträglich nach entsprechender Aufklärung genehmigt.
Die Kostenträger halten dieses Vorgehen insbesondere dann für unzulässig, wenn zusätzlich aufgrund der Abwesenheit des Wahlarztes durch den vollmachtlosen Vertreter zusätzlich eine individuelle Vertretervereinbarung unterzeichnet wird und der Patient auch über die Vertretung im Nachhinein aufgeklärt wird. Die Rechtsprechung des BGH sieht für entsprechende Vereinbarungen über die Vertretung des Wahlarztes allerdings gerade eine Pflicht zur frühzeitigen Information des Patienten über die Vertretung vor (Vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 –).
Das Landgericht Bielefeld hat in einer Entscheidung vom 14.06.2019 (- 4 O 21/18 -) das Vorgehen der Krankenhäuser über eine vollmachtlose Vertretung und die nachträgliche Genehmigung durch den Patienten gebilligt. Weiter lesen
Die zunehmende Spezialisierung in der Medizin hat gerade bei großen Universitätskliniken dazu geführt, dass leitende Arzt nicht mehr der „bestqualifizierte“ Arzt für alle Gebiete seiner Klinik ist, so dass viele Krankenhäuser dazu übergegangen sind, in ihren Kliniken Subspezialisierungen zu bilden und für diese die qualifizierten Oberärzte als zuständige Wahlärzte nach § 17 KHEntgG zu benennen (sog. Mehrwahlarztsystem).
Dieses Mehrwahlarztsystem stieß auf wenig Verständnis bei den Kostenträgern, die in diesem Mehrwahlarztsystem einen Verstoß gegen § 17 KHEntgG erblickten und den Krankenhäuser unterstellten, lediglich die Zahl der Wahlärzte beliebig zu erhöhen.
In einem von uns geführten Verfahren hat das OLG Karlsruhe mit einem lesenswerten Beschluss vom 18.01.2021 (– 13 U 389/19 –) die Ansicht einer Krankenversicherung zur Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung mit einem Mehrwahlarztsystem für eine kardiologische Spezialklinik zurückgewiesen und nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt, die entsprechende Berufung der Krankenversicherung zurückzuweisen, so dass diese die Berufung auch zurücknahm. Weiter lesen
Die Beurteilung der Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen sowie der individuellen Vereinbarung einer Vertretung des Wahlarztes fallen in gerichtlichen Auseinandersetzungen immer noch sehr unterschiedlich aus. Teilweise werden die Anforderungen an die Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertretervereinbarungen deutlich überspannt, wie auch eine jüngere Entscheidung des AG Köln vom 28.08.2019 (– 118 C 104/19 –) zeigt, auf die Kostenträger in gerichtlichen Auseinandersetzungen aktuell gerne verweisen. Weiter lesen
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