Die Rechtsprechung ist vorsichtig damit, die in der Arzthaftung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung auch außerhalb von Behandlungsverträgen anzuwenden. Dabei wird insbesondere die für den Patienten günstige Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität aufgrund eines groben Behandlungsfehlers auf den Bereich der medizinischen Behandlung beschränkt, was mit den Besonderheiten der medizinischen Behandlung begründet wird. Lediglich im Bereich der Tierarzthaftung hat der Bundesgerichtshof die in der Arzthaftungsrechtsprechung entwickelten beweisrechtlichen Grundsätzen des groben Behandlungsfehlers ebenfalls für anwendbar gehalten (BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –). Weiter lesen
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zur IMRT-Bestrahlung mit der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) nehmen kein Ende. Auch wenn erste landgerichtliche Urteile vorliegen, welche die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen und diese auch von der überwiegenden Mehrzahl der Kostenträger anerkannt wird, zwingt die LKH ihre teilweisen schwerkranken Versicherten weiter durch die Berufungsverfahren.
In einer Vielzahl der anhängigen gerichtlichen Verfahren verweist die LKH dabei gerne auf ein Urteil des Amtsgericht Helmstedt vom 25.11.2016 (- 3 C 499/15 -). Weiter lesen
Gerade in Arzthaftungsprozessen nehmen die medizinischen Sachverständigen eine zentrale Stellung sein. Oft entscheidet das Ergebnis des Gutachtens auch den Prozess. Was passiert aber, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Gutachten falsch war?
Falsche gerichtliche Gutachten können fatale Folgen haben, die nachträgliche Inanspruchnahme des Sachverständigen kann aber ein absurd anmutender Hindernislauf werden, wie ein aktuelles gerichtliches Verfahren im Saarland zeigt. Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen für ein falsches Gutachten nach § 839a BGB unterliegt strengen Voraussetzungen. Entsprechende Prozesse sind aufwendig und die Hürden für die betroffene Partei, eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen zu begründen, sind hoch. Weiter lesen
Die Reichweite des Einsichtsrechts von Patienten in die Unterlagen der behandelnden Ärzte und des Krankenhauses ist auch nach der gesetzlichen Normierung des Anspruches in § 630g BGB im Einzelfall schwierig zu bestimmen .
Gerade in Haftungsfällen wegen Infektionen, in denen auch die interne Organisation des Krankenhauses in Frage steht, stellt sich die Frage, ob das Krankenhaus auch interne Dokumente vorlegen muss, die mit dem konkreten Behandlungsfall nichts zu tun haben (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2011 – I-26 U 192/10 –). Weiter lesen
Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und den vom Gericht beauftragten Sachverständigen werden oft hart geführt. Dass sich auch gerichtliche Sachverständige von den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten nicht alles gefallen lassen müssen und auf „scharfe Angriffe“ auch deutlich reagieren dürfen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.02.2007 – 1 W 885/07 -). Schließlich soll es auch den Prozessbevollmächtigten nicht gelingen durch unsachliche Überspitzungen eventuell unliebsame Sachverständige in die Befangenheit zu treiben.
Ärztliche Sachverständige sind daher gut beraten, sich sachlich mit den Einwendungen gegen ihr Gutachten auseinandersetzen, denn auch die Grenze zur unangemessenen Reaktion auf „scharfe Angriffe“ ist schnell überschritten (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 – 17 W 141/12 –). Dass diese Gratwanderung oft schwierig ist, wenn sich ärztliche Sachverständige in ihrer persönlichen Kompetenz angegriffen fühlen, zeigt ein aktueller Beschluss des Landgerichts München vom 03.05.2017 (- 13 T 5166/17 -). Weiter lesen
Die Haftung des Arztes bei der Anwendung neuer Behandlungsmethoden hat auch in der Vergangenheit immer wieder zur Frage der Legitimität von Heilversuchen und dem Einsatz alternativer Behandlungsmethoden geführt.
Mit zunehmenden Wettbewerbsdruck steigt auch die Zahl von Konkurrentenklagen im vertragsärztlichen System. Im Bereich der Ermächtigung nach § 116 SGB V oder anderer befristeter Statusakte wird bei Beanspruchung einer Verlängerung des Statusaktes von Seiten der Antragsteller gegenüber den Zulassungsgremien oft auch mit den Interessen der behandelten Patienten argumentiert, denen bei Auslaufen der Genehmigung ein unzumutbarer Patientenwechsel drohe. Weiter lesen
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