Die umfassend begründete Entscheidung hat weitreichende Folgen und wirkt weit in das Arzt-Patienten-Verhältnis sowie die Vorstellungen vom Wert des Lebens und Bedeutung des Todes hinein. Nicht umsonst wird über das Thema Sterbehilfe seit Jahren auf allen gesellschaftlichen Ebenen vehement gestritten.
Das BVerfG hatte aber vor allem anderen eine rechtliche Entscheidung zu treffen, die den Gesetzgeber zwingt, die bisher getroffene Entscheidung zum grundsätzlichen Verbot der gewerblichen Sterbehilfe im Strafgesetzbuch zu revidieren. Weiter lesen
Vertragsärzte, die ihre Praxis abgeben wollen, stehen teilweise vor dem Problem, dass eine Nachbesetzung von den zuständigen Prüfgremien abgelehnt werden kann, wenn im Planungsbereich eine Überversorgung besteht (§ 103 Abs. 3a Satz 3 2. HS SGB V).
Allerdings wird teilweise von den Zulassungsausschüssen eine solche Entscheidung oft unter bloßen Hinweis auf die formal richtig festgestellte Überversorgung getroffen, ohne konkrete Besonderheiten der tatsächlichen Versorgungssituation zu berücksichtigen.
Die weitgehenden Ausgangsbeschränkungen der Länder werfen viele rechtliche Fragen auf, so dass es absehbar war, dass gegen die Allgemeinverfügungen der Länder zu den Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie Rechtsmittel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegt worden sind, auch wenn es eventuell dringendere Probleme gibt.
So wollte ein Ehepaar in Schleswig-Holstein offenbar nicht auf den Besuch der Ferienwohnung verzichten und wende sich daher gegen die entsprechende Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies den Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ehepaars gegen die Allgemeinverfügung allerdings mit Beschluss vom 25.03.2020 (- 1 B 30/20 -) zurück. Weiter lesen
Die aktuelle Corona-Pandemie hält die Welt in Atem und stellt auch für die Krankenhäuser in Deutschland eine besondere Herausforderung dar. Der Gesetzgeber will den Krankenhäusern durch eine Reihe von Maßnahmen insbesondere finanzielle Entlastung zu verschaffen. Das sog. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 ist mittlerweile durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden.
Ob das beschlossene Hilfspaket ausreicht, um die in der Gesetzesbegründung dargestellten Ziele zu erreichen, wird abzuwarten sein. Erste Zweifel daran werden angesichts der erheblichen aktuellen Belastungen der Krankenhäuser schon geäußert. Weiter lesen
Das Landgericht Mosbach hat in einer Entscheidung vom 18.12.2019 (- 2 S 1/19 -), den Honoraranspruch eines Krankenhauses für eine medizinische Wahlleistung trotz einer formunwirksamen Wahlleistungsvereinbarung bestätigt.
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Weiter lesen
Von Krankenversicherungen wird die Vergütung von externen Wahlleistungen immer wieder verweigert, wenn zwischen dem externen Arzt und dem Krankenhaus aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung wahlärztliche Leistungen erbracht werden und gleichzeitg eine enge Kooperation besteht.
So hatte etwa das Landgericht Stade in einem Beschluss vom 20.05.2015 (- 4 S 45/14 -) angenommen, dass wenn zwischen einem externen Arzt und einem Krankenhaus, das über keine eigene radiologische Abteilung verfügt, ein allgemeiner Kooperationsvertrag bestände, wonach der Arzt für radiologische Untersuchungen beauftragt wird, so sei eine radiologische Untersuchung eines stationären Wahlleistungspatienten im Rahmen des Kooperationsvertrages nicht nach § 17 KHEntgG sondern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG zu vergüten.
Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes ist seit Jahren in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB festgeschrieben. Die Anwendung der Vorschrift bereitet der Praxis nach wie vor Probleme, insbesondere weil die Unsicherheiten über die Erstattung von Behandlungskosten im Bereich der privaten Versicherung von vielen Ärzten nicht überblickt werden.
Umso mehr ist zu begrüßen, dass der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.01.2020 (- VI ZR 92/19 -) einige wichtige Grundsätze für die Reichweite der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht des Arztes aufgestellt hat. Weiter lesen
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