Die Haftung des Arztes bei der Anwendung neuer Behandlungsmethoden hat auch in der Vergangenheit immer wieder zur Frage der Legitimität von Heilversuchen und dem Einsatz alternativer Behandlungsmethoden geführt.
Das Amtsgericht Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2017 ( – 31 C 48/16 -) den Erstattungsanspruch einer Versicherten gegen ihre Krankenversicherung für eine durchgeführte LASIK-Operation verneint, weil der Operateur als angestellter Arzt der Care Vision Germany GmbH tätig geworden war, die auch die Rechnung für die durchgeführte Operation stellte. Weiter lesen
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auch eine altersbedingte Kurzsichtigkeit eine Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Krankenversicherungen darstellt (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 –). Weiter lesen
Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.11.2016 (– 1 U 57/16 –) noch einmal klargestellt, dass die bloße Anforderung von Kopien der Behandlungsdokumentation über einen Rechtsanwalt keinen Kosterstattungsanspruch des Patienten gegen den Arzt auslöst, solange nicht zusätzliche Voraussetzungen (z.B. Verzug des Arztes mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen) vorliegen (so auch LG Hagen, Urteil vom 11.08.2010 – 2 O 170/10 -). Weiter lesen
Immer wieder führt es zu Problemen, wenn Ergebnisse aus den außergerichtlichen Schlichtungsverfahren in nachfolgende Arzthaftungsprozesse übernommen werden sollen.
In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als Urkundenbeweis gewürdigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 – VI ZR 250/07 –).
Nun hatte der Bundesgerichtshof aber die weitergehende Frage zu entscheiden, ob der im Schlichtungsverfahren beauftragte ärztliche Sachverständige auch als gerichtlicher Gutachter bestellt werden kann. Weiter lesen
Zunächst entsteht der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung nur bei planbaren Eingriffen, folglich grundsätzlich nicht bei Akutbehandlungen.
Ferner fordert das Gesetz, dass es sich bei dem Eingriff um einen „mengenanfälligen Eingriff“ handeln muss. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff sinngemäß wie folgt definiert: Weiter lesen
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