Die Situation ist insbesondere für ermächtigte Krankenhausärzte nach § 116 SGB V immer wieder prekär. In der Vergangenheit haben die Krankenkasse reihenweise Verordnungen der ermächtigten Ärzte geprüft und teilweise mehrere hunderttausende Euro regressiert, wenn die Verordnungen nicht vom ermächtigten Arzt persönlich unterzeichnet oder während stationärer Behandlungen verordnet worden sind. Die gegen die Feststellung entsprechender Schäden eingelegten Rechtsmittel bleiben regelmäßig ohne Erfolg. In einer bemerkenswerten Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 07.12.2022 (- S 3 KA 14/19 -) hat das Gericht aber einen solchen Regressbescheid wegen Verstoßes gegen die Gebote von Treu und Glauben aufgehoben. Weiter lesen
Mittlerweile scheint die freiberufliche Tätigkeit von Honorarärzten und -pflegekräften in Einrichtungen des Gesundheitsversorgung der Vergangenheit anzugehören. Nach der Entscheidung des BSG vom 04.06.2019 (- B 12 R 11/18 R-) scheint sich auch bei anderen Gerichten durchzusetzen, dass eine freiberufliche Vertretung von Ärzten nicht mehr gibt.
Die Frage der freiberuflichen oder sozialversicherungspflichtigen Nebentätigkeit von Ärzten in Praxen und Krankenhäusern bleibt problematisch.
Das BSG hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 29.10.2021 (- B 12 R 1/21 R -) mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Nebentätigkeit einer Krankenhausärztin, die Krankheits- und Urlaubsvertretungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft übernahm, um eine sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmertätigkeit handele.
Die Vorinstanz hatte noch eine selbständige Tätigkeit der Vertretungsärztin angenommen und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass diese nur in Vertretung eines abwesenden Gesellschafters der Berufsausübungsgemeinschaft tätig geworden ist (SG Frankfurt, Urteil vom 02.11.2020 – S 20 R 97/16 –). Weiter lesen
Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung macht die Abrechnung der Sachkostenpauschalen nach der GOP-Nr. 40840 EBM-Ä in der alten Fassung des EBM-Ä für radioonkologischen Behandlungen noch Probleme.
Gerade bei fraktionierten radioonkologischen Behandlungen sind quartalsüberschreitende Behandlungen keine Seltenheit, so dass entsprechend der Systematik des EBM-Ä die entsprechenden Sachkostenpauschalen auch quartalsweise abgerechnet werden. Weiter lesen
Vertragsärzte, die ihre Praxis abgeben wollen, stehen teilweise vor dem Problem, dass eine Nachbesetzung von den zuständigen Prüfgremien abgelehnt werden kann, wenn im Planungsbereich eine Überversorgung besteht (§ 103 Abs. 3a Satz 3 2. HS SGB V).
Allerdings wird teilweise von den Zulassungsausschüssen eine solche Entscheidung oft unter bloßen Hinweis auf die formal richtig festgestellte Überversorgung getroffen, ohne konkrete Besonderheiten der tatsächlichen Versorgungssituation zu berücksichtigen.
Durch die Entscheidung des BSG vom 24.10.2018 (- B 6 KA 34/17 -) war spekuliert worden, dass auch die Prüfstellen in der vertragsärztlichen Abrechnungsprüfung der Fristbindung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X unterliegen, so dass ab Kenntnis der entscheidenden Tatsachen eine Entscheidungsfrist von einem Jahr gilt.
Dieser Rechtsauffassung ist das Sozialgericht Kiel nun in einem Urteil vom 16.10.2019 (– S 2 KA 118/18 –) entgegengetreten. Weiter lesen
Im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V stellt sich immer wieder die Frage, bis wann der Abgeber einer vertragsärztlichen Praxis, den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens noch zurücknehmen kann, um damit das Nachbesetzungsverfahren zu beenden. Entscheidend kann dies etwa sein, wenn der Praxisabgeber die Nachbesetzung durch einen Arzt verhindern will, der nicht seinen Vorstellungen entspricht.
Das SG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.07.2019 (- S 83 KA 264/17 -) klargestellt, dass eine solche Rücknahme des Antrags noch bis zur Bekanntgabe der Nachbesetzungsentscheidung durch den Zulassungsausschuss zu akzeptieren sei. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 16.11.2015 (- L 11 KA 42/15 B ER -) die Rücknahme sogar noch nach Zustellung des Beschlusses über die Nachbesetzung an die Beteiligten für zulässig. Weiter lesen
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