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Reicht die Behauptung von Hygienemängeln zur Begründung der Haftung des Krankenhauses?

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.02.2019 (– VI ZR 505/17 –) seine Rechtsprechung fortgesetzt, wonach den Patienten im Arzthaftungsprozess zur Begründung eines Behandlungsfehlers nur „maßvolle Anforderungen“ treffen. Dies gilt auch bei behaupteten Hygienemängeln.

Hintergrund der Entscheidung war neben anderen Behandlungsfehlern, auch die Behauptung der klagenden Patientin, dass eine postoperative Infektion auf behauptete Hygienemängel im Krankenzimmer zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hatte den sehr pauschalen Vortrag der Patientin zu den Hygienemängeln noch als unzureichend angesehen, um das Krankenhaus im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast als verpflichtet anzusehen, die Hygienevorkehrungen im Einzelnen darzustellen. Weiter lesen

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LKH erkennt IMRT-Abrechnungen teilweise an

Die Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) um die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen dauern an. Trotz der Entscheidungen zahlreicher Oberlandesgerichte, welche die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 A nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 bestätigen, sind aktuell eine Welle einer Verfahren bei den zuständigen Landgerichten eingegangen.

Dabei ist aber aktuell festzustellen, dass die LKH ihre Position zumindest teilweise revidiert hat. Lehnte die LKH früher die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion grundsätzlich ab und erkannte lediglich eine maximale 15malige Abrechnung von 1/3 der GOÄ-Ziffer an, erkennt die LKH neuerdings neben der Abrechnung der analogen Planungsziffer 5865 A die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion zu 1/3 an, was letztlich der Abrechnung der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung nach der Analogziffer 5866 A ohne Mengenbegrenzung entspricht. Weiter lesen

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Haftung für formale Aufklärungsfehler bei Lebendspende

Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 29.01.2019 (- VI ZR 495/16 -) mit den haftungsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die formalen Anforderungen der Aufklärung bei einer Lebendspende nach § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) auseinanderzusetzen.

Nach § 8 Abs. 2 TPG hat die notwendige Aufklärung des Spenders in Anwesenheit eines weiteren neutralen Arztes stattzufinden. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind ferner in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. Weiter lesen

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Zu späte Übersendung von Behandlungsunterlagen – Ausschlussfrist in der PrüfvV?

Nach wie vor ist durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob die vierwöchige Frist für die Übersendung der Behandlungsunterlagen in § 7 Abs. 2 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) vom 01.09.2014 eine echte Ausschlussfrist ist.

In der aktuellen Regelung des § 7 Abs. 2 PrüfvV haben sich die Vertragsparteien im gegenseitigen Interesse für eine differenzierte Regelung entschieden, die neben einer längeren Frist auch die Möglichkeit einer Nachlieferung von Unterlagen durch das Krankenhaus gegen eine Aufwandsentschädigung für die Krankenkasse vorsieht.

Die vorangehende Regelung wird von den Krankenkassen aber als strenge Ausschlussfrist gesehen, wozu sich die Krankenkassen auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 17.04.2018 (- L 11 KR 936/17 -) berufen. Mehrere Sozialgerichte vertreten dazu aber eine andere Ansicht und weisen insbesondere auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage sowie den unklaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 PrüfvV hin (vgl. etwa SG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2018 – S 9 KR 192/15 –).

In einer aktuellen Entscheidung vom 02.01.2019 (- S 14 KR 1/18 -) hat das SG Marburg die Rechtsposition der Krankenkassen gestärkt und ebenfalls angenommen, dass es sich bei § 7 Abs. 2 PrüfvV um eine Ausschlussfrist handelt. Weiter lesen

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Gerichtsstand bei ambulanter Behandlung

An welchem Gericht muss ein Arzt auf Zahlung des privatärztlichen Honorars gegen seinen Patienten klagen? Welcher Gerichtsstand ist entscheidend?

Diese Frage ist leider immer noch nicht abschließend geklärt, was zu Diskussionen über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte führt, wenn der Arzt an dem Gericht klagt, das für den Sitz seiner Praxis zuständig ist. Weiter lesen

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Auch OLG Frankfurt bestätigt IMRT-Abrechnung

In den Verfahren über die Abrechnung der IMRT-Bestrahlungen scheinen immer mehr Gerichte die Einwendungen der Landeskrankenhilfe V.V.a.G.(LKH)  gegen die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 mit erheblicher Skepsis zu betrachten.

So hat das OLG Frankfurt am Main in einem aktuellen Beschluss vom 10.12.2018 (- 12 U 20/18 -) wie auch andere Oberlandesgerichte darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt die Berufung der LKH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Darmstadt vom 15.12.2017 (- 13 O 212/14 -) nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Weiter lesen

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Es bleibt dabei – Honorarärzte können keine Wahlärzte sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.01.2019 (- III ZR 325/17 -) noch einmal bestätigt, dass reine Honorarärzte im Krankenhaus keine Wahlärzte im Sinne des § 17 KHEntgG sein können.

Der BGH hat damit seine Rechtsprechung durch die sog. Honorararztentscheidung vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) noch einmal bestätigt. In der Honorararztentscheidung hatte der BGH bereits festgestellt, dass im Krankenhaus nicht angestellte Wahlärzte nicht an der sog. Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 KHEntgG teilnehmen und daher aufgrund einer abgeschlossenen Wahlarztvereinbarung ihre Leistungen nicht als wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Patienten abrechnen können. Ferner hatte der BGH festgestellt, dass eine Individualvereinbarung mit dem Patienten wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 17 Abs. 3 KHEntgG aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig wäre, so dass der im Krankenhaus nicht angestellte Honorararzt auch keinen Vergütungsanspruch aufgrund einer solchen gesonderten Honorarvereinbarung mit dem geltend machen kann. Weiter lesen