Beiträge von Dr. Florian Wölk

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Keine Vergütung bei externer Strahlentherapie

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2022 (- B 1 KR 15/21 -) der Kooperation von Krankenhäusern mit externen Leistungserbringern eine weitere Grenze gesetzt. Betroffen waren Leistungen der Strahlentherapie. Die Entscheidung liegt bisher nur als Terminsbericht vor.

Streitgegenständlich waren die Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen durch ein Krankenhaus, die aber von einer externen Praxis für Strahlentherapie erbracht worden sind. Das LSG Baden-Württemberg war in seiner Entscheidung vom 11.12.2019 (- L 5 KR 1936/17 -) davon ausgegangen, dass diese strahlentherapeutischen Leistungen „vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG darstellen und daher auch als allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden dürften. Dass die strahlentherapeutischen Leistungen auch zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehörten, stand der Leistungserbringung durch Dritte nicht entgegen. Weiter lesen

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Gewünschte Vertretung des Wahlarztes

Im Rahmen der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen ist immer noch umstritten, ob auch die vom Patienten gewünschte Vertretung des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Die sog. gewillkürte Vertretung beruht dabei nicht auf einer Verhinderung des Wahlarztes, sondern allein auf dem Wunsch des Patienten nach der Behandlung durch einen anderen Arzt.

Einige Gerichte haben unter Hinweis auf die sog. Honorararzt-Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (- III ZR 85/14 -) die rechtliche Zulässigkeit einer gewillkürten Vertretung des Wahlarztes verneint und dies damit begründet, dass es sich bei § 17 Abs. 3 KHEntgG um eine zwingende Preisvorschrift handele, von der zum Schutz des Patienten nicht abgewichen werden dürfe. Dabei lege § 17 Abs. 3 KHEntgG den Kreis der Wahlärzte zwingend fest. Weiter lesen

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Saarland verabschiedet neues Krankenhausgesetz

Kurz vor der Landtagswahl im Saarland wurde mit Gesetz vom 16.03.2022 eine Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes verabschiedet. Das jetzige Krankenhausgesetz hat erfreulicherweise die ursprünglichen Pläne der damaligen Landesregierung nicht umgesetzt, die noch die Einführung einer umfassenden und strafbewehrten Meldepflicht für Pflichtverletzungen von Krankenhauspersonal vorsah. Auf diese umfassende Denunziationspflicht hat der saarländische Gesetzgeber verzichtet. Weiter lesen

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Wahlleistungsvereinbarung mit teilzeitangestellten Wahlärzten

Im Rahmen der Kooperationsmodelle werden mittlerweile in Krankenhäuser externe Ärzte zur Erbringung spezifischer Operationsleistungen mit geringen Teilzeitdienstverträgen angestellt und gegenüber privatversicherten Patienten auch als Wahlärzte nach § 17 KHEntgG benannt.

Die Kostenträger lehnen solche Konstellationen ab und verneinen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes oft mit Argument, dass der teilzeitangestellte Arzt keine „Leistungsfunktion“ im Krankenhaus habe und daher auch keine Wahlarztstellung innehaben könne.

Diese Ansicht ist aber in einer Entscheidung des AG Bielefeld vom 20.05.2021 (406 C 131/20 -)  zurückgewiesen worden. Weiter lesen

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Beweislast bei nachträglicher Prüfung der Krankenhausabrechnung

Für die Altfälle der nachträglichen Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen nach Ablauf des Frist des § 275c SGB V (alte Fassung – aF) ist in den gerichtlichen Verfahren die Frage der Beweislast von entscheidender Bedeutung. Leider gehen auch in den Fällen, in denen die Krankenkassen aktiv die angebliche Übervergütung einklagen, viele Gericht nach wie vor davon aus, dass die Richtigkeit der Rechnung allein vom Krankenhausseite nachgewiesen werden müsse, so dass im Fall der Nichterweislichkeit der Vergütungsvoraussetzungen, den Klagen der Krankenkassen stattgegeben wird.

Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 25.01.2022 (– L 11 KR 236/20 –) dagegen mit überzeugender Begründung verdeutlicht, dass in entsprechenden Konstellationen die Nichterweislichkeit zu Lasten der klagenden Krankenkasse gehe. Weiter lesen

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Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in der Arzthaftung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 08.02.2022 (- VI ZR 409/19 -) noch einmal herausgestellt, dass auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht allein deshalb nicht ins Gewicht fällt, weil die ärztliche Tätigkeit auf das Wohl des Patienten ausgerichtet sei.

Hintergrund der Entscheidung war eine behandlungsfehlerhaft verspätet durchgeführte Herzkatheteruntersuchung, die zeitnah zum Tod des Patienten geführt hat. Die Berufungsinstanz hatte den Hinterbliebenen aufgrund der Kürze der Behandlung lediglich ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zugebilligt und dazu ausgeführt, dass das Maß des den behandelnden Ärzten vorzuwerfenden Verschuldens bei der Abwägung zur Höhe des Schmerzensgeldes regelmäßig nicht im Vordergrund stehe, so dass allein ein grober Fehler noch nicht schmerzensgelderhöhend sei. Maßgeblich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen sei nicht die Genugtuungs-, sondern die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, weil bei einem auch fehlerhaft handelnden Arzt regelmäßig das Bestreben im Vordergrund stehe, dem Patienten zu helfen, und nicht, diesem Schaden zuzufügen. Weiter lesen

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Zum Verbot von Pauschalabrechnungen in Privatkliniken

Es hält sich in der Praxis nach wie vor die Rechtsansicht, dass jede Privatklinik für medizinische Leistungen nicht an die GOÄ gebunden sei, insbesondere nicht, wenn sie in der Rechtsform einer GmbH organisiert sei und dass daher auch eine Pauschalabrechnung zulässig sei.

In einer aktuellen Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 15.02.2022 – 3 O 231/19 –) mussten die Ärzte einer privaten Klinik, die Liposuktionen vornahm, herausfinden, dass auch für von ihnen die betriebene GmbH die Vorschriften der GOÄ gelten.

Das LG Köln hat in der zitierten Entscheidung die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die durchgeführte Liposuktion aufgrund der Bindung des der Privatklinik an das Verbot in § 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ als unzulässig angesehen. Weiter lesen