Immer wieder wird bzgl. der ärztlichen Aufklärung auf die notwendige Bedenkzeit des Patienten zur Wirksamkeit der erteilten Einwilligung hingewiesen. Die Hinweise auf die „zwingende“ sog. 24-Stunden-Regel vor Durchführung der Operation halten sich hartnäckig.
Die Behandlung minderjähriger Patienten stellt nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich für viele Ärzte in vielerlei Hinsicht immer noch ein rechtliches Problem dar. In einem Urteil vom 12.05.2022 (- III ZR 78/21 -), das sich in erster Linie mit der Vergütungspflicht aus § 615 S. 1 BGB im Kontext von Terminabsagen aufgrund potentieller Corona-Infektionen beschäftigt, hat der BGH Klarstellungen zu grundlegenden Fragen der vertragsrechtlichen Konstruktion bei der Behandlung Minderjähriger getroffen.
Minderjährige können Behandlungsverträge grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abschließen, weil die Vergütungspflicht einen rechtlichen Nachteil darstellt (§ 107 BGB). Konstruktiv möglich ist deshalb entweder die Vertretung Minderjähriger durch ihre gesetzlichen Vertreter, insbesondere ihre Eltern (§ 1629 BGB) oder aber der Abschluss eines Vertrages zwischen den Eltern und dem Behandelnden zugunsten der minderjährigen Kinder gemäß § 328 BGB. Weiter lesen
In einer aktuellen Entscheidung vom vom 16.08.2022 (– VI ZR 342/21 -) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage einer möglichen Verharmlosung von Operationsrisiken auseinanderzusetzen, die zu einer Unwirksamkeit der durchgeführten Risikoaufklärung führen kann. Weiter lesen
Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.11.2016 (– 1 U 57/16 –) noch einmal klargestellt, dass die bloße Anforderung von Kopien der Behandlungsdokumentation über einen Rechtsanwalt keinen Kosterstattungsanspruch des Patienten gegen den Arzt auslöst, solange nicht zusätzliche Voraussetzungen (z.B. Verzug des Arztes mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen) vorliegen (so auch LG Hagen, Urteil vom 11.08.2010 – 2 O 170/10 -). Weiter lesen
Seit dem 01.10.2016 haben Patienten, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform gegen einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 31a SGB V. Weiter lesen
Zunächst entsteht der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung nur bei planbaren Eingriffen, folglich grundsätzlich nicht bei Akutbehandlungen.
Ferner fordert das Gesetz, dass es sich bei dem Eingriff um einen „mengenanfälligen Eingriff“ handeln muss. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff sinngemäß wie folgt definiert: Weiter lesen
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist die Regelung des § 27 b SGB V im SGB V eingeführt worden. § 27b SGB V begründet in bestimmten Fällen einen Anspruch von Patienten auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.
Im ersten Teil des Artikels beleuchten wir die Frage, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung verfolgt hat. Im zweiten Teil des Artikels werden wir die Anspruchsvoraussetzungen – soweit diese bekannt sind – darstellen und die Konsequenzen für den die Indikation stellenden und aufklärenden Arzt herausarbeiten.
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